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10.11.2006 
„Etikettenschwindel hilft nicht“

Vorsicht bei Tuchfühlung mit Bewerbern

von Martin Wortmann

Bei hoher Arbeitslosigkeit ist auch die Zahl der Bewerber auf eine offene Stelle hoch. Viele Bewerber bieten sogar von sich aus an, zunächst mal "kostenlos auf Probe" zu arbeiten. Doch Vorsicht: Unternehmern drohen rechtliche Fallstricke.

Vorsicht beim Einfühlungsverhältnis: Rechtliche Fallstricke drohen vor allem den Unternehmern bei der Probearbeit von Bewerbern.Lupe

Vorsicht beim Einfühlungsverhältnis: Rechtliche Fallstricke drohen vor allem den Unternehmern bei der Probearbeit von Bewerbern.

KASSEL. Arbeitgeber "sind schnell in einem Arbeitsverhältnis drin", warnt Fachanwalt Gerhard Schmalz von der Kanzlei Schmalz Rechtsanwälte in Frankfurt am Main. Kostenlose Probearbeit war früher fast ausschließlich in der Gastronomie verbreitet. Doch in Zeiten knapper Stellen hat sich dies grundlegend geändert. Immer häufiger nehmen Bewerber gerne die Gelegenheit war zu zeigen, was sie können. Und Unternehmen freuen sich, sie so näher kennen lernen zu können. So auch bei einer der Firmen, die Schmalz berät. Über hundert Bewerbungen gingen auf die ausgeschriebene Stelle einer Sekretärin ein. Viele boten an, "mal ein oder zwei Tage kostenlos zu arbeiten", erinnert sich Schmalz. Den begeisterten Chef musste der Anwalt freilich bremsen.

Denn Arbeit ist Arbeit. Und die, so will es das Bürgerliche Gesetzbuch, muss vergütet werden. Ausgenommen ist ein Praktikum. "Da wird auch keine Arbeit geleistet", betont Walther Behrens von der Kanzlei Behrens und Partner in Hamburg. Praktikanten "laufen mit", es gehe darum, "die Praxis kennen zu lernen". Steht dagegen bei einem Praktikum die Ausbildung im Vordergrund, wird auch hier eine Vergütung fällig, wie kürzlich auch der DRK-Kreisverband Dresden einsehen musste: Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zog er seine Revision gegen ein entsprechendes Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zurück.


»Hier lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht ...

Einzige weitere Ausnahme ist das "Einfühlungsverhältnis". Der Begriff wurde schon 1989 vom LAG Hamm verwendet. Ziel ist hier allein, sich gegenseitig kennen zu lernen. Dabei, erklärt Schmalz, ist der Arbeitgeber nicht zur Vergütung, umgekehrt der Bewerber aber auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. "Der Bewerber unterliegt nur dem Hausrecht, nicht aber dem Direktionsrecht des Arbeitgebers", ergänzt Behrens. Die Dauer, so die Anwälte, sollte auf wenige Tage, höchstens eine Woche begrenzt sein. Größeren Unternehmen, die öfter Bewerber kennen lernen wollen, rät Schmalz, einen kurzen Vertrag vorzubereiten, der diese Punkte zusammenfasst. "Eine Seite reicht", betont Behrens.

Um Probleme zu vermeiden, reicht ein Vertrag freilich nicht aus. Gerade der Arbeitgeber muss sich auch daran halten. Wenn der Bewerber freiwillig Arbeit anbietet, darf der Arbeitgeber das Ergebnis auch verwerten, so die Einschätzung der Anwälte. Doch darf das Einfühlungsverhältnis nicht so gestaltet sein, dass das Unternehmen solche Ergebnisse erwartet oder gar darauf angewiesen ist. Unmittelbar notwendige Arbeit sollte tabu sein.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Bei Nichteinhaltung der Regeln, kann der Bewerber auch nachträglich auf eine Vergütung pochen.

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