Strategie

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Bewerbungen als Nachweis: Eigeninitiative bei der Arbeitssuche muss nachgewiesen werden

Arbeitslose, die Sozialleistungen erhalten, müssen Eigeninitiative bei der Jobsuche nachweisen können.

HB DARMSTADT. Ansonsten entfällt der Leistungsanspruch, wie das Hessische Landessozialgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. Als Nachweis gelten zum Beispiel Bewerbungen bei potenziellen Arbeitgebern.

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Im aktuellen Fall war ein 35-jähriger Arbeitsloser aus Wiesbaden, der Arbeitslosenhilfe bezog, aufgefordert worden, innerhalb von sechs Wochen acht schriftliche Nachweise der Arbeitssuche vorzulegen. Stattdessen legte er nach Ablauf der Frist eine Firmen-Visitenkarte und verschiedene Zeitungsannoncen vor.

Daraufhin forderte die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für den betreffenden Sechs-Wochen-Zeitraum zurück.

Zu Recht, entschieden zuerst das Sozialgericht Wiesbaden und jetzt in zweiter Instanz auch die Richter des Landessozialgerichts. Jeder Arbeitslose habe die Pflicht, sich auch selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies schriftlich nachzuweisen. Die Forderung der Bundesanstalt, es mögen innerhalb einer bestimmten Frist acht Initiativbewerbungen vorlegt werden, sei konkret und zumutbar gewesen. Da der Wiesbadener dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, stehe ihm für den entsprechenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld zu. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Aktenzeichen:
Landessozialgericht Hessen L 9 AL 79/04

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