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Haftung und Vergütung von Vorständen: Manager an der kurzen Leine

Die letzten Details zum „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ sind entschieden. Viele dieser Regelungen treten ab dem kommenden Geschäftsjahr in Kraft. Das Handelsblatt erklärt, was sich für Vorstände und Aufsichtsräte in Sachen Haftung und Gehalt künftig ändern wird.

Veränderte Zielvorgaben Quelle: Bernd Pohlenz
Veränderte Zielvorgaben Quelle: Bernd Pohlenz

DÜSSELDORF. Peter Fleischer pocht auf das, was er als sein Recht versteht. Der entlassene Vorstand der KfW streitet mit der Bank um 2,3 Mio. Euro, die er bis Ende seiner Vertragszeit verdient hätte. Statt zu zahlen, will die Bank Geld von ihm zurück. Denn er gehörte zu jenen Managern, die nicht verhinderten, dass das Institut noch nach der Pleite der Bank Lehman Brothers 320 Mio. Euro an diese überwies. Das Geld ist verloren, die Wut auf die Verantwortlichen groß. Erst recht, wenn diese am Ende auf millionenschwere Abfindungen klagen.

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Es sind Fälle wie dieser, die die Geduld der Politik mit den Managern überstrapazieren. Deswegen nimmt Berlin jetzt im Wahljahr Manager und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften stärker in die Pflicht. Zahlreiche Vergütungs- und Kontrollfragen werden gesetzlich geregelt, die Regierung hat sich diese Woche auf letzte Details verständigt. Damit regelt die Regierung nun Punkte gesetzlich, die die Corporate-Governance-Kommission aus Wirtschaftsvertretern und Wissenschaftlern eigentlich auf freiwilliger Basis klären sollte. Dass die Koalition ihre Ziele mit dem „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG) erreicht, bezweifeln Experten aber.

Am 25. Mai soll der Rechtsausschuss die letzten Hürden nehmen und Aktiengesetz (AktG) sowie Handelsgesetzbuch (HGB) anpassen, die inhaltlichen Punkte stehen aber jetzt schon fest. Viele der Regelungen gelten ab dem nächsten Geschäftsjahr. Die Folge: „Unternehmen werden unmittelbar Verträge anpassen müssen“, erwartet Hans-Christoph Ihrig, Partner der Kanzlei Allen & Overy.

Auf ganz neuen Pfaden bewegt sich die Politik nicht. Die „Angemessenheit der Vorstandsbezüge“, die auch im neuen Gesetz steht, fordert das Aktiengesetz schon seit 1937. Die Novelle fügt dem Kriterium Angemessenheit zwar „Leistung“ und „übliche Bezahlung“ hinzu, aber konkreter definiert wird das nicht. Eine Obergrenze für Managergehälter wird es somit nicht geben.

Aufsichtsräte bekommen aber mehr Macht, nachträglich Vorstandsgehälter herabzusetzen. Bisher durften sie dies nur, wenn die Existenz der Firma gefährdet war. Künftig müssen sie Vergütungen kappen, wenn sich die Unternehmenssituation verschlechtert oder das Gehalt „unbillig“ erscheint. Und das bis zu drei Jahre rückwirkend. Wie der Passus gedacht ist, unterstreicht das Justizministerium: „Unbillig kann die Weitergewährung auch sein, wenn sie von einer allgemeinen Betrachtung aus unbillig erscheint.“

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