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Richter gegen bankenunfreundliches Urteil: Kein Geheimnisverrat: Bank darf Forderung abtreten

Einzelne Entscheidungen der Justiz versetzen bisweilen eine ganze Branche in Aufruhr. So geschehen Mitte des letzten Jahres, als das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in der Bankenwelt für schieres Entsetzen sorgte.

Mainmetropole Frankfurt. Foto: dpa
Mainmetropole Frankfurt. Foto: dpa

crz GARMISCH. Ausgerechnet die Richter aus der Mainmetropole fielen den Bankern in den Rücken, indem sie aus dem Bankgeheimnis ein Abtretungsverbot von faulen Verbraucherkrediten ableiteten. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Rechtsprechung wären fatal: Darlehen könnten erheblich teurer werden, weil den Banken die Möglichkeit der Eigenkapitalentlastung durch den Verkauf notleidender Kredite genommen würde.

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Doch gegen die Auffassung des OLG Frankfurt hat sich mittlerweile eine breite Front gegenteiliger Entscheidungen gebildet. Nachdem bereits die Landgerichte (LG) Frankfurt und Koblenz Forderungsabtretungen aus Krediten ohne Kundenzustimmung für rechtens erklärt hatten, blasen nun auch die Oberlandesgerichte Stuttgart und Köln in dasselbe Horn.

In dem Urteilsfall des OLG Köln hatte eine Bank einem gewerblichen Kunden ein Darlehen von über einer viertel Million Euro gewährt. Als der Kunde insolvent wurde, kündigte die Bank das Darlehen. Danach machte sie selbst Pleite und trat die Forderung an den Insolvenzverwalter ab. Dieser zog die Darlehenssumme über die Garantiezusage eines Drittunternehmens ein, die der Bankkunde bei der ursprünglichen Darlehensgewährung hatte vorlegen müssen. Die Zinsen von insgesamt 27 970 Euro klagte der Insolvenzverwalter sodann ein. Der Kunde dagegen hielt die Forderung wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis für nicht wirksam abgetreten.

Das OLG Köln sah das anders. "Das Bankgeheimnis stellt kein absolutes Verbot jeglicher Weitergabe kundenbezogener Informationen ohne jede Differenzierung dar", stellten die Richter aus dem Rheinland klar. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt folge aus dem Bankgeheimnis kein wechselseitiges, jedenfalls stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot. Dies setze nämlich einen entsprechenden Parteiwillen voraus. Davon könne aber auf Seiten der Banken keine Rede sein. "Zu Recht wird darauf verwiesen, dass angesichts der wirtschaftsbedingt wachsenden Anzahl zahlungsunfähiger Kreditnehmer und der sich ausdehnenden Aufgabenbereiche der Kreditinstitute sich ein entsprechender Wille der Banken, die zügige und aus Sicht der Banken effektive Verwertung von Forderungen durch deren Abtretung auszuschließen, nicht erschließt", so das OLG Köln.

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