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Weltspitze: Wie Sie Verträge auf Englisch richtig aufsetzen

Handelsblatt.com bietet Ihnen mit der neuen Serie „Weltspitze – wie Deutsche international Erfolg haben“ praktische Hilfe: Jeden Montag präsentiert der Personalberater und Buchautor Sergey Frank eine Kolumne zu dem Thema, wie Unternehmer im Ausland Geld verdienen können. Heute geht es darum, wie Sie die englische Sprache bei Vertragsabschlüssen benutzen sollten.

Die Tower Bridge ist eines der bekanntesten Wahrzeichen Englands. Quelle: ap
Die Tower Bridge ist eines der bekanntesten Wahrzeichen Englands. Quelle: ap

Englisch ist die Verhandlungs- und Vertragssprache weltweit. Englischsprachige Verträge sind jedoch lang und vielfach auch für Muttersprachler unverständlich. Gerade für Nicht-Juristen kann es erhebliche Probleme im Umgang mit fremdsprachigen Verträgen geben.

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Aufgrund der Komplexität der Verträge bietet es sich an, einen darauf spezialisierten Juristen einzuschalten. Das kann man machen, um möglichst unvorhergesehene Risiken zu verringern. Zum einem ist ein Jurist, der sich im angloamerikanischen Vertragsrecht auskennt, sehr vorteilhaft. Viele Unternehmen beschäftigen Juristen, die sich auf diese Materie spezialisiert haben. Ansonsten bietet es sich an, einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.

Fallbeispiel

Peter H. ist Bereichsleiter für technische Kooperationen in einem Unternehmen aus der Automobilzuliefererindustrie. Nach dem Studium des Maschinenbaus begann er als Projektleiter. In 5 Jahren vollzog er dort eine bemerkenswerte internationale Karriere mit Schwerpunkten in den USA, Mexiko und Rußland. Peter H. mußte der Internationalisierung Rechnung tragen und absolvierte neben einem „training on the job“ einen zweimonatigen Intensivkurs auf Englisch in den USA.

Heute bespricht er seine geplante USA-Reise mit seinem Vorgesetzten, insbesondere seinen Vorschlag eines neuen Aktivitätenumfangs für den amerikanischen Partner. Das Dokument ist in Form einer Absichtserklärung (Letter of Intent) gestaltet. Sein Vorgesetzter stellt Peter H. einige Fragen zu dem englischsprachigen Text, insbesondere zum Aufbau, zur Kasuistik, zur Struktur, zu den Definitionen und zur Länge. Dem Letter of Intent ist auch eine Geheimhaltungsvereinbarung beigefügt.

Auf Englisch heißt es auch Non-Disclosure Agreement, Secrecy oder Confidentiality Agreement. Peter H. wird klar, dass die Vereinbarungen, die von der Rechtsabteilung zusammen mit einem amerikanischen Anwalt vor Ort entwickelt worden sind, sich für „juristische Laien“ als relativ unverständlich darstellen. Im Übrigen sieht er die hohe Rechnung des amerikanischen Anwalts. Er fragt sich, ob man derartige Dokumente nicht einfacher konzipieren kann.

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