
HamburgBei der Veräußerung eines Unternehmens im Rahmen einer Nachfolge sollten Verkäufer und Käufer zunächst vor allem eines klären: passen sie zueinander? Der Eigentümer, der sich zur Ruhe setzen möchte, wird im Idealfall danach fragen, ob der Käufer in der Lage ist, den Kern des Unternehmens zu erhalten, dessen Fortbestand und damit die Arbeitsplätze zu sichern. Eine Frage, die sich im Übrigen auch die Bank stellt, wenn es um die Finanzierung des Kaufs geht. Dass es bei Finanzierungsfragen zuerst auf die Qualifikation ankommt, sollte Käufern Mut machen – gerade deshalb, weil sie in der Regel keine ausreichenden eigenen Mittel mitbringen, um eine solche Transaktion aus eigener Kraft zu stemmen.
Überzeugender Cashflow
Überzeugt ein Nachfolger durch seine Expertise und seinen unternehmerischen Biss, spricht aus Sicht der Bank vieles dafür, dass er einen Cashflow erwirtschaftet, der den Kredit für die nächsten Jahre trägt. Damit gilt der Grundsatz: Ist der Cashflow ausreichend, um daraus die Tilgung und die Zinszahlungen zu bedienen, spielt das Eigenkapital eine nachrangige Rolle.
Gefragte Sicherheiten
Dies sollte auch der Verkäufer bedenken, wenn es darum geht, einen Nachfolger zu finden, der den gewünschten Kaufpreis zahlen kann. Wenn finanzielle Mittel nicht das alleinige Auswahlkriterium darstellen, erweitert sich der Kreis potenzieller Kandidaten. Ganz ohne eigenes Geld geht es indes nicht. Die Bank wird bei der Vergabe der Kredite darauf achten, dass der Eigenkapitaleinsatz des Käufers in akzeptabler Relation zum Kaufpreis steht. Bei durchschnittlichen mittelständischen Unternehmen sollten es ungefähr 30 Prozent des Kaufpreises sein, bei größeren 15 Prozent. Welche Sicherheiten kann der Nachfolger darüber hinaus ins Spiel bringen? Längst nicht alle Käufer dürften dabei die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen im Blick haben. Doch hat sich diese Lösung als adäquates Instrument etabliert, mithilfe dessen die Kaufpreiszahlung einer Übernahme von Unternehmensteilen oder eine fremdfinanzierte Beteiligung abgesichert werden können.
Flexible Gestaltung
In der Gestaltung des Verpfändungsvertrages sind die Parteien im Rahmen der Vorschriften des BGB und GmbH-Gesetzes frei. Grundsätzlich erstreckt sich das Pfandrecht auf den vereinbarten Geschäftsanteil – bei Kauf oft 100 Prozent. Etwaige Kapitalerhöhungen wirken sich entsprechend der Anteile aus. Zudem richtet sich der Liquidationserlös nach der Höhe der Anteile. Ein Sicherheitsaspekt, der für die finanzierende Bank Charme hat.