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GmbH: Schärfere Haftung für Geschäftsführer

Das modernisierte GmbH-Recht macht nicht nur das Gründen einer Gesellschaft einfacher. Es verschärft auch die Haftungsregeln für Unternehmenslenker. Wofür GmbH-Geschäftsführer persönlich haften. Und auf welche Regeln sie besonders achten sollten.

von Carmen Salvenmoser
Das modernisierte Gmbh-Recht verschäft die Haftungsregeln für Geschäftsführer. Quelle: x
Das modernisierte Gmbh-Recht verschäft die Haftungsregeln für Geschäftsführer. Quelle: x

KÖLN HB. Seit November vergangenen Jahres ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Es ist die tiefgreifendste Reform des GmbH-Rechts seit dessen Einführung 1892. Dass es deutlich verschärfte Haftungsregeln vorsieht, darüber sind sich viele Unternehmenslenker immer noch nicht bewusst. "Wenn über das MoMiG berichtet wird, stehen meist die Vorteile im Fokus. Etwa die erleichterte Gründung und Verwaltung einer GmbH", sagt Rechtsanwalt Christoph Papenheim, Partner der Kanzlei DLA Piper. "Die strengeren Überwachungsanforderungen und Haftungsregeln als Kehrseite der Medaille werden gerne übersehen."

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Die neuen Regeln betreffen hauptsächlich die Haftung der Unternehmenslenker im Insolvenzfall. Weil in der Wirtschaftskrise mehr Firmen als in normalen Jahren von einer Pleite bedroht sein dürften, sind ihre Geschäftsführer gut beraten, sich mit den Risiken des modernisierten GmbH-Rechts zu beschäftigen.

Gefahr Nummer Eins: Gesellschafterdarlehen. Wenn Gesellschafter bisher Geld entnahmen, hafteten die Geschäftsführer der Firma nur für Auszahlungen nach der Insolvenzanmeldung. Laut MoMiG müssen Geschäftsführer jetzt bei jedem Kredit an einen Gesellschafter vorher prüfen, ob sich die Firma das auch leisten kann. Und ob der Gesellschafter in der Lage ist, die Summe inklusive Zinsen zurückzuzahlen. "Wer hier keinen marktüblichen Zins vereinbart und die Bonität des Gesellschafters nicht laufend kontrolliert, macht sich strafbar", warnt Papenheim.

Die strenge Vorschrift soll Unternehmen vor der Ausplünderung durch Investoren schützen, die die GmbH durch überzogene Auszahlungen belasten. Für Geschäftsführer kann die Regelung gefährlich werden: Macht die Zahlung an einen Gesellschafter seine Firma absehbar zahlungsunfähig, haftet er persönlich. Ebenso, wenn der Gesellschafter das Darlehen nicht zurückzahlen kann: "Der Geschäftsführer muss das Darlehen rechtzeitig kündigen", rät Papenheim. Versäumt er seine Pflicht, muss er den ausgefallenen Betrag aus der eigenen Tasche erstatten.

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