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Hybride Finanzinstrumente: Eigenkapital mit Pfiff

Hybride Finanzinstrumente gewinnen an Bedeutung. Aus gutem Grund: Bei geschickter Vertragsgestaltung lassen sich damit ein bilanzieller Eigenkapitalnachweis und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vergütungen herstellen.

von Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
Geldfächer. Foto: dpa
Geldfächer. Foto: dpa

HB FRANKFURT. Auf der Suche nach Alternativen zur klassischen Eigen- oder Fremdfinanzierung entdecken immer mehr mittelständische Unternehmen die Mischformen aus beiden - so genannte hybride Finanzinstrumente - für sich. Vor allem Genussrechte, aber auch eigenkapitalersetzende Darlehen und stille Beteiligungen sind gefragt. Sie eröffnen Mittelständlern indirekt den Weg zum Kapitalmarkt, und die Vergütungen können bei entsprechender vertraglicher Gestaltung steuerlich abzugsfähig sein. Doch wie sind diese Finanzinstrumente in der Steuerbilanz abzubilden? Wann zählen sie zum Eigen- und wann zum Fremdkapital?

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Nach HGB ist das gewährte Genussrechtskapital in der Regel beim Emittenten der Genussrechte entweder als Fremdkapital zu passivieren oder unmittelbar in das Eigenkapital einzustellen. Zum bilanziellen Eigenkapital zählt es, wenn die Kriterien Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals, Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe erfüllt sind.

Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Genussrechtskapital in der Handelsbilanz grundsätzlich als Fremdkapital auszuweisen. In der Fachwelt werden Diskussionen darüber geführt, ob der Ausweis in einem Sonderposten zwischen dem Eigenkapital und dem Fremdkapital zulässig ist, wenn die Rechtsstellung des Genussrechtsinhabers stark der Stellung eines Eigenkapitalgebers angenähert ist. Nach Auffassung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer, die in einer Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) niedergelegt ist, kann ein derartiger Sonderposten zwischen dem Eigen- und Fremdkapital nicht gebildet werden, weil die Bilanzierungsvorschriften eine Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital zwingend fordern und eine dritte Postengruppe im Gliederungsschema nicht vorgesehen ist. Ein Sonderausweis kommt nur innerhalb des Eigen- oder des Fremdkapitals in Betracht. Handelsrechtlich stellen die Vergütungen für die Überlassung von Genussrechtskapital in jedem Fall Aufwand für die Gesellschafter dar.

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