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25.09.2008 
Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen

Es mangelt an Risikokapital

von Frank M. Drost

Auf die erste Bilanz darf man gespannt sein. Denn an kaum einem anderen Gesetz hat die Finanzbranche mehr Kritik geäußert. Die Rede ist vom Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen, das Anfang Juli 2008 vom Bundesrat seinen Segen erhielt. Kritiker bezweifeln, ob der Gesetzgeber die richtigen Lehren aus seinem Befund gezogen hat.

Mit einem neuen Gesetz will Finanzminister Peer Steinbrück die Bedingungen für Kapitalbeteiligungen verbessern. Foto: dpaLupe

Mit einem neuen Gesetz will Finanzminister Peer Steinbrück die Bedingungen für Kapitalbeteiligungen verbessern. Foto: dpa

BERLIN. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung ein zentrales Manko beseitigen. "Es ist kein Geheimnis, dass es in Deutschland mit der Bereitstellung von Wagniskapital an junge, nicht-börsennotierte Unternehmen hapert", bringt es Bundesfinanzminister Peer Steinbrück auf den Punkt. Allein zwischen 2006 und 2007 sind die so genannten Venture-Capital-Investitionen von einer Mrd. Euro auf 840 Mill. Euro zurückgegangen. Noch schlechter sieht es bei den Finanzierungsbedingungen für Betriebe aus, die sich erst gründen wollen. Hier ist Investoren meist das Risiko zu groß.

Das sei eine bedenkliche Schwächung des Standortes und drücke das beschäftigungsfördernde Wachstumspotenzial nach unten, urteilt Steinbrück. Zukünftig sollen mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) gezielt Wagniskapitalbeteiligungen in jungen Unternehmen steuerlich gefördert werden. Der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften ist skeptisch eingestellt. "Das Gesetz geht an den Bedürfnissen unserer Mitglieder vorbei", heißt es.

Die Abneigung des Verbandes führt die Regierung darauf zurück, dass mit dem Gesetz nicht die gesamte Private-Equity-Branche gefördert werden soll, sondern es dort ansetze, wo der Markt alleine nicht genügend Kapital bereitstelle: bei der Frühphasenfinanzierung innovativer Unternehmen. Nach dem neuen Gesetz gelten Wagniskapitalgesellschaften bei Einhaltung bestimmter Kriterien als vermögensverwaltend - mit der Folge, dass sie keine Gewerbesteuer zahlen müssen.

Die Auflagen bestehen darin, dass Wagniskapitalgesellschaften nur in Unternehmen investieren dürfen, die nicht älter als zehn Jahre sind und deren Eigenkapital nicht größer als 20 Mill. Euro ist. Übernimmt eine Venture-Capital-Gesellschaft ein Unternehmen, so bleiben die Verlustvorträge in Höhe der vorhandenen stillen Reserven erhalten. Das soll auch für den Fall gelten, in dem eine Gesellschaft eine Beteiligung an Dritte verkauft - unter der Voraussetzung, dass der Wagniskapitalgeber die Beteiligung mindestens vier Jahre gehalten hat.

Erheblich nachgebessert hat der Gesetzgeber bei der Förderung der so genannten Business Angels. Business Angels sind vermögende Privatpersonen, die bei der Gründung und den ersten Schritten eines Unternehmens Kapital und Know-how bereitstellen. Bundesfinanzminister Steinbrück räumt selbst ein, dass das Business Angels-Konzept in Deutschland unterentwickelt sei.

Ursprünglich sollte die "hilfreiche Tätigkeit", so der Minister, durch einen steuerlichen Freibetrag von lediglich 20 000 Euro jährlich anerkannt werden. Dieser hat sich jetzt auf 200 000 Euro erhöht. "Wir sind einerseits froh, dass Business Angels in ihrer Funktion und volkswirtschaftlichen Bedeutung gewürdigt werden, schließlich sind wir die wesentlichen Investoren in der Frühphase von jungen Unternehmen", sagt Roland Kirchhof, Vorstandsmitglied von BAND (Business Angels Netzwerk Deutschland).

Nach einer Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) investieren in Deutschland etwa 5 000 aktive Business Angels jährlich rund 200 Mill. Euro in technologieorientierte Unternehmen. Diese Investitionen tauchen in keiner Statistik auf. In Großbritannien investieren im Vergleich etwa 20 000 Business Angels jährlich 800 Mill. Euro bis 1,6 Mrd. Euro in Unternehmen.

Diese Kluft dürfte wohl durch das MoRaKG nicht geschlossen werden. Denn nach Ansicht Kirchhofs wird auch mit der Neuregelung kein großer Investitionsanreiz geschaffen. Das macht der Manager an einem Beispiel deutlich: "Wenn ich einen Veräußerungsgewinn von 100 000 Euro realisiere beim Verkauf eines Anteils von zehn Prozent, so sind 20 000 Euro (zehn Prozent des Freibetrags) von dem Gewinn steuerfrei." Der Rest müsse mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. BAND hatte dagegen vorgeschlagen, den Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern, sofern er innerhalb von drei Jahren wieder in ein neues Unternehmen gesteckt werde.

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