Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, verführt zum Missbrauch: Geldmacher, die Stellenausschreibungen gezielt auf AGG-Verstöße absuchen, bewerben sich pro forma und verlangen nach einer Ablehnung postwendend Entschädigung. Doch das hat so genannte AGG-Hopping hat immer weniger Aussicht auf Erfolg.
DÜSSELDORF. "Kaum ist das Gesetz gemacht, fängt der Missbrauch schon an", sagt ein italienisches Sprichwort. Italien und Deutschland sind sich offensichtlich näher als angenommen. Beispiel: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG genannt. Kaum war das Schutzgesetz gegen Diskriminierung im Sommer 2006 veröffentlicht, wurden die ersten Fälle des genanntem "AGG-Hopping" bekannt: Geldmacher, die Stellenausschreibungen gezielt auf AGG-Verstöße absuchten, sich pro forma bewarben und nach einer Ablehnung postwendend Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern verlangten.
Gute Nachrichten von der Richterbank gibt es nunmehr für Unternehmen: Abzocker, die das neue Gesetz als Goldesel zweckentfremden wollen, fallen bei der Justiz regelmäßig auf die Nase. Die Richter erklären in aktuellen Entscheidungen die einschlägige Rechtsprechung aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des AGG für weiterhin gültig: Auch zukünftig dürfen "Berufsdiskriminierte" mit dem Hinweis auf "nicht ernst gemeinte Bewerbungen" ohne Geld nach Hause geschickt werden.
Das grundlegende Urteil gegen "Diskriminierungs-Tourismus" hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 1998 gesprochen. Ein Berliner Jura-Student hatte sich, während er die Klausuren zum Ersten Staatsexamen schrieb, auf eine Zeitungsanzeige als "Gleichstellungsbeauftragte" in einer nordrhein-westfälischen Kommune beworben. Seine sechszeilige, handschriftliche Bewerbung war an Kürze kaum zu übertreffen: Außer seinem Interesse an der Stelle gab er über sich fast nichts preis; Lebenslauf, Zeugniskopien etc - allesamt Fehlanzeige.
Die "Bewerbung" wurde abgelehnt. Begründung: Für die Stelle kämen nur Frauen in Betracht. Der angehende Jurist klagte auf drei Monatsgehälter Entschädigung wegen "geschlechtsspezifischer Benachteiligung" gemäß Paragraph 611 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wie bereits die beiden Vorinstanzen wies das BAG die Klage ab.
Die Ansicht der beklagten Gemeinde, dass nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nur Frauen als Gleichstellungshüter in Frage kämen, war nach Ansicht der BAG-Richter zwar falsch; der Student komme jedoch nicht als "Bewerber" im Sinne der BGB-Vorschrift in Betracht. Aus dem Schutzzweck der Norm - also dem Schutz gegen geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung - folge, dass nicht jeder, der schlicht ein Bewerbungsschreiben abschicke, für Entschädigungsan-sprüche in Frage komme; vielmehr müsse eine "materiell zu bestimmende objektive Eignung" für den Posten vorliegen. Im Klartext: Entschädigung könne nur erhalten, wer objektiv für die Stelle geeignet ist und sich subjektiv ernsthaft darum bewerbe. Die "ungewöhnlich" knappe Form der Bewerbung ohne Angaben zur Person und zu eventuellen Qualifikationen spreche eindeutig gegen ein ernsthaftes Interesse an der Stelle (BAG, 8 AZR 365/97).
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Die Vorgaben des BAG wurden bis zur Ablösung des Paragraphen 611a BGB durch das bedeutend weiter reichende AGG im Jahr 2006 von mehreren Landesarbeitsgerichten angewandt und weiterentwickelt. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin im Jahre 2004, dass die Erhebung von rund zwei Dutzend Entschädigungsprozessen in einem Zeitraum von drei Jahren die Vermutung einer Tätigkeit als "Abmahnverein" nahe lege und einem ernsthaften Interesse an den Stellen entgegen spreche (LAG Berlin, 15 Sa 417/04). Zum gleichen Ergebnis kam das gleiche Gericht wenig später im Fall eines Diplom-Soziologen, der sich ohne überzeugende Berufsvoraussetzungen auf den Posten einer "Chefsekretärin" beworben hatte (LAG Berlin, 10 Sa 2395/05).
Obwohl das im September 2006 in Kraft getretenen AGG den Diskriminierungsschutz etwa um die Bereiche Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung erheblich erweitert hat, haben die Arbeitsgerichte die dargestellte Rechtsprechung eins zu eins auf die heutige Gesetzeslage übertragen. Beispiel Rheinland-Pfalz. Ein Facharzt für Herz-Kreislauf- sowie Magen-Darmerkrankungen hatte in einer Fachzeitschrift eine "Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung" gesucht. Auf die Stelle bewarb sich ein junger Krankenpfleger. Als dieser abgelehnt wurde, klagte zog der Mann wegen Geschlechterdiskriminierung.
Der Pfleger verlor. Die Richter am LAG in Mainz stellten fest, dass der Kläger bei einem Wechsel vom Krankenhaus in die Arztpraxis einen Ein-kommensverlust von rund 1000 Euro brutto pro Monat hätte hinnehmen müssen; diese "erhebliche Vergütungseinbuße" lasse erhebliche Zweifel an einer ernsthaften Stellenbewerbung aufkommen. Die Rechtsprechung des BAG zum früheren Paragraph 611a BGB sei auch im Rahmen der geänderten Gesetzeslage "zutreffend" und "übertragbar" (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 522/07).
Zum gleichen Ergebnis kam das Arbeitsgericht Celle. In dem Verfahren klagte die Verkäuferin eines Textilgeschäfts gegen einen Lebensmittelfilialisten, der versehentlich eine Stelle nur in der männlichen Formulierung "Filialleiter" ausgeschrieben hatte. Im Laufe des Prozesses fanden die Anwälte des beklagten Unternehmens heraus, dass die Klägerin kurz zuvor drei andere Unternehmen vor den Arbeitsgerichten in München, Freiburg und Hannover ebenfalls mit Entschädigungsklagen nach AGG überzogen hatte. Das Gericht forderte die Klägerin auf, darzulegen, ob sie sich in der letzten Zeit auch nur auf einzige Stellenausschreibung ohne Alters- oder Geschlechtsdiskriminierung beworben habe. Als die Klägerin nicht reagierte, war die Diagnose des Arbeitsgerichts klar: Klageabweisung wegen "AGG-Hoppings" (Arbeitsgericht Celle, 2 Ca 35/07).
Den wohl eklatantesten Fall der jüngeren "Diskriminierungs-Geschichte" hatte das LAG Baden-Württemberg zu entscheiden. Ein arbeits-loser früherer Rechtsanwalt hatte sich bei der Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld als Jurist beworben. Der Bewerbung war ein Foto beigefügt, dass den Ex-Anwalt bei einem Schachturnier zeigte. Seine aktuelle Lebenssituation umschrieb er im Lebenslauf mit den Worten: "? im Zuge der so genannten Reform Hartz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt." In einem "Cetero Censeo" überschriebenen Fußtext zu seiner Bewerbung äußerte sich der Mann zu Fragen wie Prostitution, Freudenhäusern und "Bordellumsatzsteuer".
Auch die Stuttgarter Richter erklärten die Vor-AGG-Rechtsprechung zur notwendigen Ernsthaftigkeit einer Bewerbung für weiterhin gültig. Die Klage des Juristen auf Prozesskostenhilfe wiesen die Richter ab. Da es Kläger neben einem "möglichen Motiv des Gelderwerbs" offensichtlich darum gehe, "das System des staatlichen Rechtsschutzes lächerlich zu machen", liege eine ernsthafte Bewerbung nicht vor (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 3 Ta 119/07).
