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16.05.2008 
Richter schicken professionelle Abzocker fast immer ohne Geld nach Hause

AGG-Hopper scheitern vor Gericht

von Uwe Wolf

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, verführt zum Missbrauch: Geldmacher, die Stellenausschreibungen gezielt auf AGG-Verstöße absuchen, bewerben sich pro forma und verlangen nach einer Ablehnung postwendend Entschädigung. Doch das hat so genannte AGG-Hopping hat immer weniger Aussicht auf Erfolg.

DÜSSELDORF. "Kaum ist das Gesetz gemacht, fängt der Missbrauch schon an", sagt ein italienisches Sprichwort. Italien und Deutschland sind sich offensichtlich näher als angenommen. Beispiel: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG genannt. Kaum war das Schutzgesetz gegen Diskriminierung im Sommer 2006 veröffentlicht, wurden die ersten Fälle des genanntem "AGG-Hopping" bekannt: Geldmacher, die Stellenausschreibungen gezielt auf AGG-Verstöße absuchten, sich pro forma bewarben und nach einer Ablehnung postwendend Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern verlangten.

Gute Nachrichten von der Richterbank gibt es nunmehr für Unternehmen: Abzocker, die das neue Gesetz als Goldesel zweckentfremden wollen, fallen bei der Justiz regelmäßig auf die Nase. Die Richter erklären in aktuellen Entscheidungen die einschlägige Rechtsprechung aus der Zeit vor In-Kraft-Treten des AGG für weiterhin gültig: Auch zukünftig dürfen "Berufsdiskriminierte" mit dem Hinweis auf "nicht ernst gemeinte Bewerbungen" ohne Geld nach Hause geschickt werden.

Das grundlegende Urteil gegen "Diskriminierungs-Tourismus" hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 1998 gesprochen. Ein Berliner Jura-Student hatte sich, während er die Klausuren zum Ersten Staatsexamen schrieb, auf eine Zeitungsanzeige als "Gleichstellungsbeauftragte" in einer nordrhein-westfälischen Kommune beworben. Seine sechszeilige, handschriftliche Bewerbung war an Kürze kaum zu übertreffen: Außer seinem Interesse an der Stelle gab er über sich fast nichts preis; Lebenslauf, Zeugniskopien etc - allesamt Fehlanzeige.

Die "Bewerbung" wurde abgelehnt. Begründung: Für die Stelle kämen nur Frauen in Betracht. Der angehende Jurist klagte auf drei Monatsgehälter Entschädigung wegen "geschlechtsspezifischer Benachteiligung" gemäß Paragraph 611 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wie bereits die beiden Vorinstanzen wies das BAG die Klage ab.

Die Ansicht der beklagten Gemeinde, dass nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nur Frauen als Gleichstellungshüter in Frage kämen, war nach Ansicht der BAG-Richter zwar falsch; der Student komme jedoch nicht als "Bewerber" im Sinne der BGB-Vorschrift in Betracht. Aus dem Schutzzweck der Norm - also dem Schutz gegen geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung - folge, dass nicht jeder, der schlicht ein Bewerbungsschreiben abschicke, für Entschädigungsan-sprüche in Frage komme; vielmehr müsse eine "materiell zu bestimmende objektive Eignung" für den Posten vorliegen. Im Klartext: Entschädigung könne nur erhalten, wer objektiv für die Stelle geeignet ist und sich subjektiv ernsthaft darum bewerbe. Die "ungewöhnlich" knappe Form der Bewerbung ohne Angaben zur Person und zu eventuellen Qualifikationen spreche eindeutig gegen ein ernsthaftes Interesse an der Stelle (BAG, 8 AZR 365/97).

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Klageabweisung wegen "AGG-Hoppings"

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