Rufnummern, Datum und Dauer der Verbindungen, verwendete E-Mail-Adressen: Sechs Monate lang lässt sich auf staatliche Anordnung so ziemlich alles speichern, was bei der modernen Telekommunikation anfällt. Absoluten Schutz genießen nur noch Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete. Andere Kanzleitelefone dürfen abgehört werden. Eine Belastung für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten.
KARLSRUHE. Man wird den Rechtsanwälten wohl nicht Unrecht tun, wenn man ihnen unterstellt, dass sie mitunter die Bedrohung des Rechtsstaats auch dort beschwören, wo sie in Wahrheit die eigenen Pfründe meinen.
Im Fall, der diesmal die Gemüter erhitzte, war das allerdings anders: Die Proteste der Anwaltschaft - und ebenso die von Ärzten und Journalisten - gegen die Novellierung der Telekommunikationsüberwachung sowie der sechsmonatigen Speicherpflicht für Verbindungsdaten galten der Verteidigung einer berufsnotwendigen Sphäre der Vertraulichkeit - einer Sphäre, die dem Schutz von Mandanten und Informanten dient.
Tatsächlich erreicht namentlich die Vorratsdatenspeicherung eine neue Dimension in dem seit Jahren immer schärfer werdenden Konflikt zwischen Datenschutz und innerer Sicherheit. Sie verkörpert den Präventionsstaat in Reinform: Sechs Monate lang lässt sich, ohne jeglichen Verdacht, auf staatliche Anordnung so ziemlich alles speichern, was bei der modernen Telekommunikation anfällt. Ausgenommen sind lediglich die konkreten Inhalte: Rufnummern, Datum und Dauer der Verbindungen, die angewählte Funkzelle im Mobilfunknetz (also der ungefähre Standort) werden hingegen ebenso erfasst wie die IP-Adressen beim Surfen im Internet oder die verwendeten E-Mailadressen.
Beim Abhören von Telefonen sehen sich die Berufsgruppen daher in die zweite Reihe gedrängt. Absoluten Schutz genießen hier nur noch Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete. Andere Kanzleitelefone hingegen dürfen abgehört werden, wenn es schwere Straftaten aufzuklären gilt. Somit verfährt der Staat mit diesen Anschlüssen ebenso wie mit den Telefonen von Journalisten und Ärzten. Wohlgemerkt: Die Möglichkeit zum Lauschen besteht nicht nur, wenn die Geheimnisträger selbst in Straftaten verwickelt sind - dann fällt der Schutz ohnehin weg.
Was die zweigeteilte Abhörbefugnis für Rechtsanwälte bedeuten kann, lässt sich eindrucksvoll an einem Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit durchdeklinieren. Die bayerische Justiz hatte vergangenes Jahr angeordnet, sowohl das Telefon als auch das Fax und die Handys der Kanzlei von Manfred Gnjidic zu überwachen. Dieser vertrat als Anwalt den 2004 nach Afghanistan entführten Deutsch-Libanesen Khaled el Masri.
Gnjidic hätte sich also wohl nicht auf den absoluten Schutz als Strafverteidiger berufen können, denn el Masri war ja nicht angeklagt, sondern selbst Opfer einer Straftat. Nach der TKÜ-Novelle hätte Gnjidic also nur einen "relativen" Schutz für sich in Anspruch nehmen können: den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Allerdings illustriert gerade der Ausgang seines Falles in bemerkenswerter Deutlichkeit, wie weich und biegsam dieser Grundsatz ist.
Der bayerischen Justiz hatte allein die vage Vermutung genügt, die Urheber der Entführung könnten sich auch anderthalb Jahre später noch beim Anwalt melden. Dass dies klar verfassungswidrig war, fiel freilich erst dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf, das dem Rechtsanwalt im Mai Recht gab.
Lesen Sie weiter auf Seite 2: Karlsruhe hat die Bedeutung der Diskretion erkannt.
Der Fall lässt sich zudem beliebig variieren. Was ist zum Beispiel mit dem Ausländerrechtler, der einen Tatverdächtigen gegenüber der Ausländerbehörde vertritt? Die Gespräche zwischen ihm und seinem Mandanten dürften nicht weniger stark auf Vertraulichkeit angewiesen sein als die Unterredungen eines Strafverteidigers mit seinem Mandanten. Auch die Großkanzlei, die ein Wirtschaftsunternehmen vertritt, steht in Zukunft vor neuen Herausforderungen: Wie offen wird der Rechtsvorstand am Telefon mit seinem Anwalt wohl noch über das heikle Innenleben der Firma oder die streng geheimen internationale Fusionspläne sprechen, wenn es vom schwerlich zu prognostizierenden Abwägungsprozess einer "Verhältnismäßigkeitsprüfung" abhängt, ob die Kanzlei nun abgehört werden darf oder nicht?
Eine allgemeinverbindliche Antwort auf diese Fragen wird sich wohl so einfach nicht mehr finden lassen. Denn das Wirtschaftsleben, das mit zunehmender Komplexität nationaler und internationaler Vorschriften immer mehr zu einer juristisch gefahrengeneigten Tätigkeit wird, hängt an der Diskretion des Anwalts so sehr wie am großzügigen Kreditrahmen der Banken.
Das hat man auch in Karlsruhe erkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb den Schutz des Anwalt-Mandanten-Verhältnisses immer wieder ausdrücklich betont, und zwar im "Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege". Im Hinblick auf den Datenschutz führten die Richter aus:
Das geschützte Verhältnis werde jedenfalls dann berührt, "wenn wegen der Gefahr eines unbeschränkten Datenzugriffs ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet wird.
Mit dem Ausmaß potenzieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen", heißt es in einem Beschluss aus dem Jahr 2005.
Mit anderen Worten: der "chilling effect", also die abschreckende Wirkung einer drohenden Überwachung, ist durchaus grundrechtsrelevant. Und genau dieser Umstand könnte nun auch für die Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung sein.
Wer auch immer in Zukunft zum Telefonhörer greift oder eine E-Mail verschickt, muss dann im Hinterkopf haben: Sein kommunikativer "Fingerabdruck" wird für sechs Monate hinterlegt, zur Verfügung der Polizei.
Jedem Zugriff ist zwar nach wie vor ein Richterbeschluss vorgeschaltet - doch hier dürfte die Prognose nicht weniger schwer fallen als bei der Verhältnismäßigkeit.
Zwei wissenschaftliche Untersuchungen äußerten vor Jahren jedenfalls gewisse Zweifel am Schutzinstrument des "Richtervorbehalts": Zu routinemäßig wurden die Anträge der Staatsanwälte durch gewunken.
