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05.12.2007 
Telekommunikationsüberwachung

Anwälte im Visier der Datensammler

von Wolfgang Janisch

Rufnummern, Datum und Dauer der Verbindungen, verwendete E-Mail-Adressen: Sechs Monate lang lässt sich auf staatliche Anordnung so ziemlich alles speichern, was bei der modernen Telekommunikation anfällt. Absoluten Schutz genießen nur noch Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete. Andere Kanzleitelefone dürfen abgehört werden. Eine Belastung für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten.

KARLSRUHE. Man wird den Rechtsanwälten wohl nicht Unrecht tun, wenn man ihnen unterstellt, dass sie mitunter die Bedrohung des Rechtsstaats auch dort beschwören, wo sie in Wahrheit die eigenen Pfründe meinen.

Im Fall, der diesmal die Gemüter erhitzte, war das allerdings anders: Die Proteste der Anwaltschaft - und ebenso die von Ärzten und Journalisten - gegen die Novellierung der Telekommunikationsüberwachung sowie der sechsmonatigen Speicherpflicht für Verbindungsdaten galten der Verteidigung einer berufsnotwendigen Sphäre der Vertraulichkeit - einer Sphäre, die dem Schutz von Mandanten und Informanten dient.

Tatsächlich erreicht namentlich die Vorratsdatenspeicherung eine neue Dimension in dem seit Jahren immer schärfer werdenden Konflikt zwischen Datenschutz und innerer Sicherheit. Sie verkörpert den Präventionsstaat in Reinform: Sechs Monate lang lässt sich, ohne jeglichen Verdacht, auf staatliche Anordnung so ziemlich alles speichern, was bei der modernen Telekommunikation anfällt. Ausgenommen sind lediglich die konkreten Inhalte: Rufnummern, Datum und Dauer der Verbindungen, die angewählte Funkzelle im Mobilfunknetz (also der ungefähre Standort) werden hingegen ebenso erfasst wie die IP-Adressen beim Surfen im Internet oder die verwendeten E-Mailadressen.

Beim Abhören von Telefonen sehen sich die Berufsgruppen daher in die zweite Reihe gedrängt. Absoluten Schutz genießen hier nur noch Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete. Andere Kanzleitelefone hingegen dürfen abgehört werden, wenn es schwere Straftaten aufzuklären gilt. Somit verfährt der Staat mit diesen Anschlüssen ebenso wie mit den Telefonen von Journalisten und Ärzten. Wohlgemerkt: Die Möglichkeit zum Lauschen besteht nicht nur, wenn die Geheimnisträger selbst in Straftaten verwickelt sind - dann fällt der Schutz ohnehin weg.

Was die zweigeteilte Abhörbefugnis für Rechtsanwälte bedeuten kann, lässt sich eindrucksvoll an einem Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit durchdeklinieren. Die bayerische Justiz hatte vergangenes Jahr angeordnet, sowohl das Telefon als auch das Fax und die Handys der Kanzlei von Manfred Gnjidic zu überwachen. Dieser vertrat als Anwalt den 2004 nach Afghanistan entführten Deutsch-Libanesen Khaled el Masri.

Gnjidic hätte sich also wohl nicht auf den absoluten Schutz als Strafverteidiger berufen können, denn el Masri war ja nicht angeklagt, sondern selbst Opfer einer Straftat. Nach der TKÜ-Novelle hätte Gnjidic also nur einen "relativen" Schutz für sich in Anspruch nehmen können: den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Allerdings illustriert gerade der Ausgang seines Falles in bemerkenswerter Deutlichkeit, wie weich und biegsam dieser Grundsatz ist.

Der bayerischen Justiz hatte allein die vage Vermutung genügt, die Urheber der Entführung könnten sich auch anderthalb Jahre später noch beim Anwalt melden. Dass dies klar verfassungswidrig war, fiel freilich erst dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe auf, das dem Rechtsanwalt im Mai Recht gab.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Karlsruhe hat die Bedeutung der Diskretion erkannt.

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