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05.12.2007 

Der Fall lässt sich zudem beliebig variieren. Was ist zum Beispiel mit dem Ausländerrechtler, der einen Tatverdächtigen gegenüber der Ausländerbehörde vertritt? Die Gespräche zwischen ihm und seinem Mandanten dürften nicht weniger stark auf Vertraulichkeit angewiesen sein als die Unterredungen eines Strafverteidigers mit seinem Mandanten. Auch die Großkanzlei, die ein Wirtschaftsunternehmen vertritt, steht in Zukunft vor neuen Herausforderungen: Wie offen wird der Rechtsvorstand am Telefon mit seinem Anwalt wohl noch über das heikle Innenleben der Firma oder die streng geheimen internationale Fusionspläne sprechen, wenn es vom schwerlich zu prognostizierenden Abwägungsprozess einer "Verhältnismäßigkeitsprüfung" abhängt, ob die Kanzlei nun abgehört werden darf oder nicht?

Eine allgemeinverbindliche Antwort auf diese Fragen wird sich wohl so einfach nicht mehr finden lassen. Denn das Wirtschaftsleben, das mit zunehmender Komplexität nationaler und internationaler Vorschriften immer mehr zu einer juristisch gefahrengeneigten Tätigkeit wird, hängt an der Diskretion des Anwalts so sehr wie am großzügigen Kreditrahmen der Banken.

Das hat man auch in Karlsruhe erkannt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb den Schutz des Anwalt-Mandanten-Verhältnisses immer wieder ausdrücklich betont, und zwar im "Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege". Im Hinblick auf den Datenschutz führten die Richter aus:

Das geschützte Verhältnis werde jedenfalls dann berührt, "wenn wegen der Gefahr eines unbeschränkten Datenzugriffs ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet wird.

Mit dem Ausmaß potenzieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen", heißt es in einem Beschluss aus dem Jahr 2005.

Mit anderen Worten: der "chilling effect", also die abschreckende Wirkung einer drohenden Überwachung, ist durchaus grundrechtsrelevant. Und genau dieser Umstand könnte nun auch für die Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung sein.

Wer auch immer in Zukunft zum Telefonhörer greift oder eine E-Mail verschickt, muss dann im Hinterkopf haben: Sein kommunikativer "Fingerabdruck" wird für sechs Monate hinterlegt, zur Verfügung der Polizei.

Jedem Zugriff ist zwar nach wie vor ein Richterbeschluss vorgeschaltet - doch hier dürfte die Prognose nicht weniger schwer fallen als bei der Verhältnismäßigkeit.

Zwei wissenschaftliche Untersuchungen äußerten vor Jahren jedenfalls gewisse Zweifel am Schutzinstrument des "Richtervorbehalts": Zu routinemäßig wurden die Anträge der Staatsanwälte durch gewunken.

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