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21.12.2005 
Geschäftskosten

Anwalt bleibt auf BahnCard-Kosten sitzen

Ein Anwalt, der für seinen Mandanten einen auswärtigen Gerichtstermin wahrnimmt und dabei mit dem Zug anreist, bleibt im späteren Kostenfestsetzungsverfahren auf seinen Reisekosten sitzen, wenn er mit einer BahnCard 100 reist.

crz DÜSSELDORF. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln gegen einen Anwalt entschieden, der mit der Bahn von Freiburg nach Köln zu einem Gerichtstermin gefahren war und statt der Erstattung der üblichen Fahrkarte die anteilige Kostenübernahme für die BahnCard 100 in Höhe von 94,50 Euro beantragt hatte (Az.: 6 K 2566/02).

Im Unterschied zu den BahnCards 25 und 50 handelt es sich dabei um eine Jahresnetzkarte, die es dem Inhaber ermöglicht, bundesweit mit der Deutschen Bahn zu reisen, ohne zusätzlich ein Bahnticket kaufen zu müssen.

Die Verwaltungsrichter aus dem Rheinland begründeten ihre ablehnende Haltung damit, dass Rechtsanwälten für Geschäftsreisen nur die tatsächlich entstandenen Kosten zugebilligt werden könnten. Im konkret entschiedenen Fall seien dem Anwalt aber überhaupt keine Kosten entstanden, weil dieser sich im Besitz der Netzkarte befand und die Zugverbindung kostenfrei nutzen konnte.

Und eine anteilige Kostenerstattung komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller lückenlos alle Fahrten dokumentiere, die er privat und geschäftlich mit der BahnCard 100 zurückgelegt habe. Denn nur so ließen sich überhaupt Fahrtkosten anteilig ansetzen bzw. schätzen.

Die Richter gestanden dem frustrierten Anwalt zwar zu, dass die Landeskasse damit günstiger wegkomme als bei der Erstattung von Einzelfahrscheinen. Das sei aber mit Blick auf die Kostentransparenz und die Praktikabilität des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zu ändern. Im Übrigen lassen die Gerichte für die BahnCard 25 und 50 keine anteilige Kostenerstattung zu. Die Begründung dort: Es handele sich um nicht umlagefähige allgemeine Geschäftskosten.

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