Einen Gerichtstermin zu versäumen tut weh: Prozesse können verloren gehen, Zwangsgelder oder gar Beugehaft drohen. "Phantasievollen" Erklärungsversuchen für das Zu-spät-Kommen steht die Rechtsprechung traditionell zugeknöpft gegenüber. Wie zwei neuere Entscheidungen zeigen, helfen auch Schuldzuweisungen an Routenplaner aus dem Internet nicht weiter.
Auf die im Routenplaner angegebenen Zeiten können sich die Anwälte bei versäumten Fristen nicht berufen. Foto: TomTom
DÜSSELDORF. Ein Mann aus Thüringen war vom Amtsgericht wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Der Delinquent legte Berufung ein. Das zuständige Landgericht in Gera terminierte die Verhandlung auf neun Uhr morgens. Wer nicht kam, war der Angeklagte. Die Berufung wurde verworfen.
Der Thüringer legte sofortige Beschwerde ein. Begründung: Er habe sich die Fahrtdauer für die 165 Kilometer lange Strecke von seinem Wohnort nach Gera durch einen Routenplaner im Internet ausrechnen lassen. Demnach sei seine Abfahrtszeit morgens um 6.15 Uhr ausreichend gewesen, um rechtzeitig vor neun beim Landgericht einzutreffen. Dass sich ihm ein Stau in den Weg gestellt habe und er deswegen erst um 9.20 Uhr in Gera angekommen sei, könne man ihm nicht zum Vorwurf machen.
Kann man doch, urteilten die Richter am Oberlandesgericht in Jena. Hohes Verkehrsaufkommen im morgendlichen Berufsverkehr sei bei einer Fahrt quer durch Thüringen "ohne weiteres voraussehbar". Die Berechnungen eines elektronischen Pfadfinders seien in diesem Zusammenhang irrelevant. Bekanntlich hinge die Reisegeschwindigkeit auch von Dingen ab, die Routenplaner vor Antritt der Reise kaum berücksichtigen könnten - spontane Staus im Berufsverkehr etwa (Oberlandesgericht Jena, 1 Ss 178/05, 1 Ws 241/05).
Einem Anwalt aus Niedersachsen war es ein Jahr zuvor nicht besser ergangen. Der Advokat vertrat eine Unternehmerin, gegen die in einer Handelsvertretersache bereits ein Versäumnisurteil ergangen war. In der Verhandlung über den dagegen eingelegten Einspruch glänzte der Prozessvertreter der Geschäftsfrau mit Abwesenheit. Als der Anwalt auch am Ende der Sitzung noch nicht im Gerichtssaal erschien, erging antragsgemäß ein zweites Versäumnisurteil.
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Das wollten der säumige Anwalt und seine leidgeprüfte Mandantin nicht akzeptieren. Vor dem Oberlandesgericht Celle trug der Jurist vor, an besagtem Morgen um 6.30 Uhr in Wuppertal aufgebrochen zu sein; nach Angaben eines Routenplaners habe er die 410 Kilometer lange Strecke bis zum Landgericht in Lüneburg in drei Stunden und achtunddreißig Minuten schaffen können; vorsichtiger Anwalt, der er sei, habe er sicherheitshalber noch einmal eine knappe Stunde dazugegeben, um einen hinreichenden Zeitpuffer für mögliche Verzögerungen einzuplanen; auch dies habe jedoch angesichts eines Staus auf der A 1 nicht gereicht; da er sich in einem Funkloch befunden habe, habe er das Gericht nicht über Handy erreichen können. Erst unmittelbar vor seinem verspäteten Eintreffen in Lüneburg, rund eineinhalb Stunden nach Auflösung des Staus, habe er schließlich die Geschäftsstelle über Funk sprechen können.
Die OLG-Richter beeindruckte die geschilderte Malheurhäufung wenig. Die eingeplante Karenzzeit von rund einer Stunde war nach Ansicht des Gerichts kein Beweis für eine besonders umsichtige Zeitplanung, sondern eine schlichte Selbstverständlichkeit. Bei einer längeren Autobahnfahrt, so die Richter, könne im Berufsverkehr nie die Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h des Routenplaners zu Grunde gelegt werden.
Eine schuldlose Verspätung lehnte das Gericht auch deshalb ab, weil der Anwalt nach Auflösung des Staus nicht die erste Raststätte angefahren habe, um das Gericht per Festnetz von seiner wahrscheinlichen Verspätung in Kenntnis zu setzen. Dem Juristen habe der Gedanke kommen müssen, dass das Landgericht nach einer solchen Information unter Umständen die Terminstunde vertagt hätte. Das Weiterfahren und gleichzeitige Hoffen auf ein baldiges Ende des Funklochs stelle einen zusätzlichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht dar (Oberlandesgericht Celle, 11 U 57/04).
