Das wollten der säumige Anwalt und seine leidgeprüfte Mandantin nicht akzeptieren. Vor dem Oberlandesgericht Celle trug der Jurist vor, an besagtem Morgen um 6.30 Uhr in Wuppertal aufgebrochen zu sein; nach Angaben eines Routenplaners habe er die 410 Kilometer lange Strecke bis zum Landgericht in Lüneburg in drei Stunden und achtunddreißig Minuten schaffen können; vorsichtiger Anwalt, der er sei, habe er sicherheitshalber noch einmal eine knappe Stunde dazugegeben, um einen hinreichenden Zeitpuffer für mögliche Verzögerungen einzuplanen; auch dies habe jedoch angesichts eines Staus auf der A 1 nicht gereicht; da er sich in einem Funkloch befunden habe, habe er das Gericht nicht über Handy erreichen können. Erst unmittelbar vor seinem verspäteten Eintreffen in Lüneburg, rund eineinhalb Stunden nach Auflösung des Staus, habe er schließlich die Geschäftsstelle über Funk sprechen können.
Die OLG-Richter beeindruckte die geschilderte Malheurhäufung wenig. Die eingeplante Karenzzeit von rund einer Stunde war nach Ansicht des Gerichts kein Beweis für eine besonders umsichtige Zeitplanung, sondern eine schlichte Selbstverständlichkeit. Bei einer längeren Autobahnfahrt, so die Richter, könne im Berufsverkehr nie die Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h des Routenplaners zu Grunde gelegt werden.
Eine schuldlose Verspätung lehnte das Gericht auch deshalb ab, weil der Anwalt nach Auflösung des Staus nicht die erste Raststätte angefahren habe, um das Gericht per Festnetz von seiner wahrscheinlichen Verspätung in Kenntnis zu setzen. Dem Juristen habe der Gedanke kommen müssen, dass das Landgericht nach einer solchen Information unter Umständen die Terminstunde vertagt hätte. Das Weiterfahren und gleichzeitige Hoffen auf ein baldiges Ende des Funklochs stelle einen zusätzlichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht dar (Oberlandesgericht Celle, 11 U 57/04).
