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13.06.2008  | Aktualisiert 24.06.2008, 15:44 Uhr 
Jahressteuergesetz 2009 erlaubt Firmen wohl eine Verlagerung

Buchführung im Ausland spart Geld

von Tobias Freudenberg

Firmen können aller Voraussicht nach demnächst ihre Bücher im Ausland führen - auch wenn sie ihre Steuern in Deutschland zahlen müssen. Bisher ist das untersagt. Das als Entwurf vorliegende Jahressteuergesetz 2009 soll die Verlagerung ins Ausland jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erlauben. Tritt die Neuregelung wie geplant in Kraft, können die Unternehmen eine Menge Geld sparen.

Software-Firma im indischen Bangalore: Die Buchführung lässt sich im Ausland oft billiger erledigen als hierzulande.Lupe

Software-Firma im indischen Bangalore: Die Buchführung lässt sich im Ausland oft billiger erledigen als hierzulande.

KÖLN. Denn die Buchführung lässt sich im Ausland oft billiger erledigen als hierzulande. Das ist auch der erklärte Wille des Gesetzgebers. Der Grund für die neue Regelung: Die grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen schreitet weiter voran. Laut Entwurfsbegründung soll die Novelle Firmen deshalb flexibler machen und ihre Verwaltungskosten reduzieren.

Vor allem internationale Konzerne sollen von der Neuregelung profitieren. Denn sie können künftig auch die Bücher der deutschen Tochtergesellschaften am ausländischen Hauptsitz oder in einer zentralen Abteilung führen. Doppelter Aufwand entfällt. Aber auch nationale Firmen können durch eine Verlagerung ins Ausland Geld sparen. Etwa durch die Ausgliederung der Buchführung in einen günstigen Drittstaat.

Die Freiheit der Firmen ist aber keinesfalls grenzenlos. Auswandern darf lediglich die elektronische Buchführung. "Schreibt das Gesetz Aufzeichnungen und Dokumente in Papierform vor, was in den meisten Fällen bei Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zutreffen wird, müssen diese weiterhin in Deutschland aufbewahrt werden", sagt Rechtsanwalt und Steuerberater Ulrich-Peter Kinzl, Partner der Kanzlei Bongen, Renaud & Partner in Stuttgart.

Auch örtlich ist die Verlagerung der Buchführung ins Ausland beschränkt. Die Erlaubnis gilt nur für Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. "Auch das schränkt die Attraktivität der Neuregelung für die Firmen ein", sagt Rechtsanwalt und Steuerberater Heiko Stoll, Partner von Simmons & Simmons in Frankfurt. "Gerade in diesen Ländern ist die Kostenersparnis gegenüber Deutschland oft gering", sagt Stoll. "Eine weltweite Freigabe wäre daher wünschenswert gewesen, zumal die Zentralen internationaler Konzerne nicht zwangsläufig in Europa sind." So können etwa US-amerikanische Großunternehmen die Bücher ihrer deutschen Töchter auch in Zukunft nicht in der Heimat führen.

Vor der Verlagerung ins Ausland steht zunächst bürokratischer Aufwand. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Finanzbehörde in Deutschland beantragt werden. Dabei muss der neue Standort der Datenverarbeitung angezeigt werden. Die Bewilligung bekommt außerdem nur, wer in der Vergangenheit kooperativ war. Schlechte Karten hat daher, wer seine Steuerpflichten nicht immer ordentlich erfüllt hat.

Ein echtes Hindernis für die Verlagerung ins Ausland ist jedoch eine weitere Voraussetzung, an die das Gesetz die Genehmigung knüpft.

Der ausländische Staat muss den jederzeitigen Zugriff der deutschen Steuerbehörden auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen gestatten. Eine ausdrückliche Zustimmung ist beim Antrag auf Verlagerung vorzulegen. Steuerexperte Kinzl fürchtet, dass das in der Praxis zu Schwierigkeiten führt. "Da stellt sich schon die Frage, bei welcher Stelle des ausländischen Staates eine solche Zustimmung überhaupt beantragt werden kann oder werden muss", so Kinzl. "Die ausländische Steuerbehörde wird sie im Zweifel nach innerstaatlichem Recht nicht erteilen dürfen; denn der Zugriff der deutschen Finanzverwaltung auf einen im Ausland befindlichen Server ist immerhin eine Verletzung fremder Hoheitsrechte, wofür sich die Außenministerien zuständig halten dürften", erklärt Kinzl. Die Genehmigungsverfahren würden von Land zu Land verschieden und meist problematisch sein, so seine Vermutung.

Selbst wenn diese Hürde genommen und die Zustimmung tatsächlich erteilt ist, bedeutet das keinen Freifahrtschein für alle Ewigkeit. Wird die Genehmigung vom ausländischen Staat später widerrufen, fällt eine Voraussetzung für die Bewilligung in Deutschland nachträglich weg. Die Folge: Die Buchführung muss zurückverlagert werden. Geschieht das nicht schnell genug, drohen empfindliche Strafen. Die Finanzbehörde kann dann ein Verzögerungsgeld von bis zu 250 000 Euro festsetzen.

Bei der Verlagerung der Buchführung ins Ausland sollten Firmen einen weiteren Punkt beachten. "Der jeweilige Staat hat dann vollen Zugriff auf alle Steuerdaten", warnt Ulrich-Peter Kinzl. "Auch wenn europarechtlich schon einiges harmonisiert wurde, gelten doch ganz unterschiedliche Steuergeheimnisse", so Kinzl weiter. "Vor der Verlagerung sollte daher gut überlegt werden, in welchem Land man seine Bücher führt."

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