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13.06.2008  | Aktualisiert 24.06.2008, 15:44 Uhr 

Ein echtes Hindernis für die Verlagerung ins Ausland ist jedoch eine weitere Voraussetzung, an die das Gesetz die Genehmigung knüpft.

Der ausländische Staat muss den jederzeitigen Zugriff der deutschen Steuerbehörden auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen gestatten. Eine ausdrückliche Zustimmung ist beim Antrag auf Verlagerung vorzulegen. Steuerexperte Kinzl fürchtet, dass das in der Praxis zu Schwierigkeiten führt. "Da stellt sich schon die Frage, bei welcher Stelle des ausländischen Staates eine solche Zustimmung überhaupt beantragt werden kann oder werden muss", so Kinzl. "Die ausländische Steuerbehörde wird sie im Zweifel nach innerstaatlichem Recht nicht erteilen dürfen; denn der Zugriff der deutschen Finanzverwaltung auf einen im Ausland befindlichen Server ist immerhin eine Verletzung fremder Hoheitsrechte, wofür sich die Außenministerien zuständig halten dürften", erklärt Kinzl. Die Genehmigungsverfahren würden von Land zu Land verschieden und meist problematisch sein, so seine Vermutung.

Selbst wenn diese Hürde genommen und die Zustimmung tatsächlich erteilt ist, bedeutet das keinen Freifahrtschein für alle Ewigkeit. Wird die Genehmigung vom ausländischen Staat später widerrufen, fällt eine Voraussetzung für die Bewilligung in Deutschland nachträglich weg. Die Folge: Die Buchführung muss zurückverlagert werden. Geschieht das nicht schnell genug, drohen empfindliche Strafen. Die Finanzbehörde kann dann ein Verzögerungsgeld von bis zu 250 000 Euro festsetzen.

Bei der Verlagerung der Buchführung ins Ausland sollten Firmen einen weiteren Punkt beachten. "Der jeweilige Staat hat dann vollen Zugriff auf alle Steuerdaten", warnt Ulrich-Peter Kinzl. "Auch wenn europarechtlich schon einiges harmonisiert wurde, gelten doch ganz unterschiedliche Steuergeheimnisse", so Kinzl weiter. "Vor der Verlagerung sollte daher gut überlegt werden, in welchem Land man seine Bücher führt."

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