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14.11.2007 
Katzen-Klage wandert zurück ans Landgericht Krefeld

Bundesrichter zeigen ein Herz für Kleintiere

Kleintiere wie Hamster und Schildkröten dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ohne Erlaubnis des Vermieters in einer Mietwohnung gehalten werden.

Entwarnung für Hamster und Zierfische: Ob Katzen und Hunde auch ohne Vermieter-Zustimmung in Mietwohnungen gehalten werden dürfen, ist aber noch nicht entschieden.Lupe

Entwarnung für Hamster und Zierfische: Ob Katzen und Hunde auch ohne Vermieter-Zustimmung in Mietwohnungen gehalten werden dürfen, ist aber noch nicht entschieden.

HB KARLSRUHE. Da solche Kleintiere in geschlossenen Käfigen gehalten würden, störten sie andere Hausbewohner nicht, heißt es in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Gerichts.

Der für Mietrecht zuständige Achte Zivilsenat erklärte eine Klausel für unwirksam, nach der nur Zierfische und Ziervögel ohne Erlaubnis gehalten werden dürfen - alle anderen Kleintiere jedoch nicht. Eine solche Vorgabe benachteilige Mieter unangemessen.

Die Richter entschieden damit in einem Rechtsstreit, in dem es eigentlich um die Haltung zweier Katzen ging. Ob Hunde und Katzen ohne Einwilligung des Wohnungseigentümers gehalten werden dürfen, dazu äußerte sich der Senat nicht. (Az.: VIII ZR 340/06)

In dem vom BGH entschiedenen Fall durften auch Hunde und Katzen nur nach Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Als der Mieter für die Haltung zweier "British-Kurzhaar"-Katzen keine Erlaubnis bekam, klagte er und scheiterte vor dem Landgericht Krefeld.

Er ging in Revision und war er erst einmal erfolgreich. Ob er die Katzen wie gewünscht halten darf, wird sich jedoch erst noch herausstellen. Das Landgericht müsse genauer als vorher die individuellen Interessen von Vermieter und Mieter in Sachen Katzenhaltung gegeneinander abwägen, entschieden die BGH-Richter und wiesen den Fall deshalb an das Landgericht zurück.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Vermieter muss triftige Gründ nennen

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