Das fand Richter Dittrich auch, sah darin aber keinen "wesentlichen Prospektmangel", der die Telekom zu Schadenersatz aufgrund von Prospektfehlern verpflichten würde. Rechtsnwalt Rotter ist da anderer Ansicht: "Wenn ich als Unternehmen mehrerer solcher Punkte in meinem Prospekt habe, die nicht illegal sind aber knapp an der Legalitätskante genäht, dann muss ich laut Entscheid des Bundesrichtshofs darauf hinweisen, dass ich einen heißen Reifen fahre".
In der ersten Instanz hatte das Landgericht Frankfurt noch harsche Kritik an dem Clusterverfahren geübt, es aber den Klägern überlassen, den Umfang der Fehlbewertungen zu ermitteln. Dafür ist nach Einschätzung der Justiz ein umfangreiches Gutachten notwendig, das rund 17 Millionen Euro kosten könnte.
Auch beim Themenkomplex Voicestream, der US-Gesellschaft, die die Telekom kurz nach dem dritten Börsengang übernommen hatte, lief es nicht ganz nach Wunsch der Anlegeranwälte. Die Richter beschränkten den Komplex auf die Frage, wann die Entscheidung zum Kauf gefallen sei. Andreas Tilp, der die Musterklage führt, wollte den gesamten Themenkomplex verhandeln - etwa auch die Frage nach dem Kaufpreis.
Die Kläger fühlen sich von Angaben der Telekom in den Verkaufsprospekten zum zweiten und dritten Börsengang getäuscht und verlangen Schadensersatz für ihre Kursverluste. Zwar geht es zu Beginn des Prozesses allein um Verfahrensfragen. Dennoch weisen diese ersten Einschätzungen der Richter darauf hin, wie ihre Entscheidung später ausfallen könnte.
