Der Insolvenzantrag hat auch den Wettbewerb der Anwälte um Mandanten aus dem Kreis der GG-Geschädigten noch einmal verschärft. Ihre Tipps zur Rettung der Anlegergelder fallen unterschiedlich aus. Den Zeichnern der "Pensions-Sparplan" und "Securente" genannten Anlageprodukte rät Jan Ahrens, -Henning Anwalt in der Kanzlei KTAG Rechtsanwälte in Bremen, "sofort alle Zahlungen an die Göttinger Gruppe und die Securenta AG einzustellen".
Kein guter Rat nach Ansicht von Angelika Jackwerth von der Göttinger Kanzlei Machusky & Jackwerth: "Zahlungsverpflichtungen bestehen in der Insolvenz weiter", sagt sie. Wer allein die Zahlungen einstelle, riskiere für Schäden aus verspäteter Zahlung (Verzugsschaden) haftbar gemacht zu werden. Zunächst sollten die Verträge genau geprüft werden. Es gebe Verträge, die unter bestimmten Umständen die Beitragsfreistellung ermöglichten. Nicht mehr zu helfen ist den Aktionären der außerbörslich gehandelten Securenta AG. Die inzwischen abgestellte Web-Site nannte schon vor Wochen als Kurs einen Cent je Aktie.
Wer sein Geld in eine typisch stille Beteiligung steckte, kann seine Einlage als Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. "Nach der langen Agonie der Göttinger Gruppe dürfte dort mittlerweile nichts mehr zu holen sein", schätzt Medard Fuchsgruber, Detektiv und Vorstand im Bund der Kapitalanleger e.V. Die atypisch stillen Gesellschafter können nicht einmal darauf hoffen, nach einem langjährigen Insolvenzverfahren Geld zu bekommen. Sie sind an den Verlusten beteiligt.
Der Insolvenzverwalter hat mehrere Ansatzpunkte, Geld von GG-Anlegern zurück zu fordern. Einer sei gegeben, wenn Anleger gewinnunabhängige Auszahlungen erhalten hätten, warnt der Siegburger Anwalt Hartmut Göddecke. Es gab Vertragsvarianten, die solche Zahlungen vorsahen. Einen weiteren Ansatzpunkt für Rückforderungen liefert § 136 der Insolvenzordnung. Er erlaubt dem Insolvenzverwalter, binnen eines Jahres - vom Datum des Insolvenzantrags zurückgerechnet - erhaltene Zahlungen der GG an die stillen Gesellschafter - einzufordern. Das könnte vor allem die treffen, die aufgrund gewonnener Schadenersatzklagen oder vereinbarter Vergleiche Zahlungen von der GG erhielten.
Anwälte raten nun, Forderungen des Insolvenzverwalters mit eigenen Schadenersatzforderungen zu kontern. Schadenersatz kann sowohl wegen fehlender Risikoaufklärung als auch unter Umständen wegen Betruges gefordert werden. Betrug sei es auch, wenn trotz fehlenden Vermögens Vergleiche abgeschlossen werden, die hinterher nicht zu bedienen sind, gibt Anwalt Göddecke zu bedenken.
Darüber hinaus können Anleger versuchen, Geld von Vermittlern wegen falscher Beratung zurückzuholen. "Bei den Vermittlern werden weitere Insolvenzen folgen" prophezeit der Recklinghausener Rechtsanwalt Hauke Maack, der GG-Geschädigte vertritt.
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