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02.03.2007 
Manager-Haftpflichtversicherung

Der Zehn-Punkte-Abwehr-Plan der Versicherer

von Claudia Tödtmann

Manager-Haftpflichtversicherer ziehen sich oft auf die immer gleichen Standardfloskeln zurück, wenn sie im Schadensfall nicht zahlen wollen. Mancher Versicherter ist überrascht, welche Ausschlüsse ihm der Versicherer entgegenhält. Managerhaftpflicht-Experte Michael Hendricks hat die Argumente der Versicherer aufgelistet.

1. Der Manager habe bewusst gegen Gesetze, Verordnungen, Satzungen verstoßen und so eine wissentliche Pflichtverletzung begangen. Manche Assekuranz gibt in dieser Lage nicht mal Geld für die Verteidigung – auch wenn sie nicht beweisen kann, dass der Manager bewusst seine Pflicht verletzt hat. Je exakter die internen Richtlinien im Unternehmen sind, umso eher kann die Versicherung den Schutz wegen wissentlicher Pflichtverletzung verweigern.

2. Der Manager habe die Pflicht nicht als Organ in Kontroll- oder Leitungsfunktion verletzt, sondern bei einer Aufgabe, die operatives Tagesgeschäft ist.

3. Wegen eines vereinbarten Ausschlusses von Schäden im Zusammenhang mit fehlerhaften Produkten oder Dienstleistungen gewährt die Versicherung keine Deckung. Je nach Police zu Recht, die Überraschung für den Manager besteht dann oft darin, was die Versicherung alles darunter versteht.

4. Wird bei einem neuen Versicherer ein Schadensfall gemeldet wegen einer früheren Pflichtverletzung vor Vertragsbeginn, kommt der typische Einwand: Die Pflichtverletzung war bekannt oder hätte bekannt sein müssen und ist deshalb nicht versichert. Das Motto: Brennendes Haus kann man nicht mehr versichern. Praxistipp: Versicherung nur wechseln, wenn es unvermeidbar ist, um keine Deckungslücke zu riskieren.

5. Die Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeit seien verletzt worden. Zum Beispiel: Kapitalerhöhung oder eine Erweiterung des Geschäftsfeldes.

6. Ein Gesellschafterwechsel fand statt: Kauft eine Finanzinvestor die Aktienmehrheit (Change of Control), endet der Versicherungsschutz meist abrupt. Selbst wenn es angezeigt wurde.

7. Eine Konzerntochter wird verkauft oder ein Teil wird verselbstständigt, und plötzlich kommt ein Fehler aus der früheren Ära ans Tageslicht: Der Versicherer lehnt die Zahlung ab, weil es keine Nachhaftung bei Beteiligungsveräußerung gibt.

8. Wird dem Manager ein Straftatbestand vorgeworfen wie Untreue, Preisabsprache oder Bestechung zieht sich der Versicherer gerne sofort zurück. Dies kann auch dann passieren, wenn das Strafverfahren gegen Geldbuße später eingestellt wird. Denn: Das beweist ja keine Unschuld, behauptet der Versicherer – zu Unrecht. Die Rechtssprechung sagt, dass eine Einstellung keine Schuldzuweisung darstellt.

9. Der Versicherer zwingt den Manager, einen Haftungsprozess des Anspruchstellers durchzustehen. Auch wenn der andere offensichtlich sehr gute Karten hat. Denn: Der Versicherer hofft, bei einem gerichtlichen Vergleich billiger wegzukommen.

10. Die Nachmeldefrist sei abgelaufen wegen Beendigung der Police oder Insolvenz sowie Liquidation der Firma. Das ereignet sich häufig, weil zwischen der Pflichtverletzung des Managers und dem Schadenseintritt Jahre liegen können. Und: Die Nachhaftung kann allein wegen eines späteren Versichererwechsels erloschen sein.

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