Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer weiteren Strafverfolgung ist überdies zu berücksichtigen, dass ungeachtet der richtungweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs tatsächliche und rechtliche Fragen offen geblieben sind, deren rechtskräftige Klärung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ersichtlich nicht möglich wäre. Insofern ist anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die mögliche Schuld der Angeklagten mit zunehmender Verfahrensdauer geringer werden. Die Hinzuziehung einer Ergänzungsrichterin und zweier Ergänzungsschöffen, die Terminierung vorläufig bis Ende Februar 2007 und die Beauftragung eines Sachverständigen für die versicherungsmathematischen Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung mögen verdeutlichen, dass die Kammer der Klärung der noch offen gebliebenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu keinem Zeitpunkt ausweichen wollte. Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft haben durch ihre Anträge in der Hauptverhandlung vom 24. November 2006 indes deutlich gemacht, dass sie auf eine endgültige Klärung über Schuld oder Unschuld verzichten. Der Kammer ist bewusst, dass sie an diese Anträge nicht gebunden ist. Sie hält unter den gegebenen Umständen in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft eine endgültige Klärung der offen gebliebenen Fragen dieses Falles im Interesse der Öffentlichkeit letztlich deshalb nicht für zwingend geboten, weil es sich dabei ganz überwiegend um solche Fragen handelt, die über den vorliegenden Fall hinaus nicht von allgemeiner Bedeutung sind. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 handelt es sich im Wesentlichen um Fragen des subjektiven Tatbestandes sowie um den Komplex der Abfindung der Alternativpensionen. Angesichts der außergewöhnlichen Regelung der Alternativpensionen bei der Mannesmann AG wären insoweit durch die weitere Durchführung des Strafverfahrens keine Erkenntnisse zu erwarten, die von allgemeiner Bedeutung sind.
Auf die Beweisanträge der Angeklagten hin wären zwar weitere durchaus allgemein interessierende tatsächliche und rechtliche Fragen, namentlich zur Vertragsgrundlage, der Anreizwirkung und der Frage, ob aus konzernrechtlicher Sicht tatsächlich ein Schaden entstanden ist, zu klären gewesen. Für das nach § 153 a StPO maßgebliche öffentliche Interesse an der weiteren Strafverfolgung lässt sich daraus aber nichts herleiten. Denn das öffentliche Interesse an der weiteren Strafverfolgung ist vom öffentlichen Interesse an der Klärung allgemein interessierender Rechtsfragen deutlich zu unterscheiden.
Die Höhe der den einzelnen Angeklagten auferlegten Zahlungen berücksichtigt namentlich ihre unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Unterschiedlichkeit der Zahl und der Schwere der ihnen vorgeworfenen Taten und die unterschiedlichen Beteiligungsformen, die den Angeklagten zur Last gelegt werden.
Die Kammer ist sich bewusst, dass die Höhe der Auflagen nicht die Beträge erreicht, die einzelnen Angeklagten zugeflossen sind. Die Kammer hält dies vor allem deshalb für gerechtfertigt, weil die Vodafone
plc, die im Zeitpunkt der Zahlungen die bei weitem überwiegende Zahl der Aktien der Mannesmann AG hielt, sich mit den Zuwendungen einverstanden erklärt hatte. Lediglich etwa 2 % der Aktien wurden im Zeitpunkt der Zahlungen nicht von der Vodafone
plc gehalten.
Die Höhe der dem Angeklagten Dr. Ackermann auferlegten Zahlung mag gemessen an seinen außerordentlich guten Einkommensverhältnissen als gering erscheinen. Insoweit konnte die Kammer - auch wenn sich der Angeklagte Dr. Ackermann hierauf nicht berufen hat - nicht unberücksichtigt lassen, dass gegen ihn als Gesamtgeldstrafe maximal 720 Tagessätze zu je 5.000,- ? (§§ 40 Abs. 2 S. 2, 54 Abs. 2 StGB), also insgesamt 3,6 Millionen ?, hätten verhängt werden dürfen. Die Begrenzung des einzelnen Tagessatzes auf maximal 5.000,- ? mag angesichts der heute erzielten Spitzenverdienste unverständlich erscheinen; sie ist aber geltendes Recht. Die genannten Vorschriften sind für die Bemessung der Geldauflage zwar nicht unmittelbar verbindlich; ihre mittelbare Bedeutung folgt hier aber daraus, dass eine Geldauflage nach § 153 a Abs. 2 S. 2 StPO in einem angemessenen Verhältnis zu der Sanktion stehen muss, die bei einer Verurteilung zu erwarten gewesen wäre.
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