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02.02.2007 
Pflichtangaben

E-Mail-Gesetz treibt Firmen zur Verzweiflung

von Sönke Iwersen

Ein neues Gesetz über Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails sorgt für große Aufregung in deutschen Unternehmen. Die IT- und Rechtsabteilungen sind im Dauereinsatz, denn stimmt der elektronische Briefkopf nicht, drohen teure Abmahnungen. Zu allem Überfluss kommt nun auch noch die Frage auf, ob das Gesetz nicht auch für SMS-Nachrichten gilt.

Für E-Mails gelten dieselben Richtlinien wie für einen Firmenbriefbogen.

Für E-Mails gelten dieselben Richtlinien wie für einen Firmenbriefbogen.

DÜSSELDORF. Seit Jahresbeginn ist gesetzlich klargestellt, dass geschäftliche E-Mails die so genannten Pflichtangaben für Schriftverkehr enthalten müssen. Damit gelten für E-Mails dieselben Richtlinien wie für einen Firmenbriefbogen.

Die Industrie- und Handelskammern werden derzeit von Anfragen zu dem Gesetz förmlich überschüttet. "Unsere regionalen Kammern informieren gerade gezielt mit Leitfäden im Internet, um die Unternehmen über die geltende Rechtslage zu informieren", sagt Jochen Clausnitzer, der Referatsleiter Handelsrecht beim Deutschen Industrie und Handelskammertag (DIHK) in Brüssel.

Rechtsexperten wundern sich über die große Hektik. "Es ist keineswegs so, dass der Gesetzgeber hier mit einem neuen Gesetz überrascht", sagt ein Sprecher des Bundesjustizministeriums. Schon seit Jahren sei es gängige Rechtsauffassung, dass die bestehenden Vorschriften für den Schriftverkehr auch Faxe und E-Mails mit einschließe. Dies werde durch das zur Debatte stehende Gesetz über elektronische Handelsregister- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) lediglich bestätigt.

Tatsächlich fügt das EHUG in den verschiedenen Gesetzen nur die Worte "gleichviel welcher Form" ein. Damit ist klargestellt, dass in Geschäftsschreiben, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die so genannten Pflichtangaben aufzuführen sind. "Vor fünf Jahren war noch strittig, ob mit Geschäftsbriefen auch E-Mails gemeint sind", sagt Rechtsanwalt Stefan Mutter von der Kanzlei Gleiss Lutz. "Aber die Praxis zeigt, dass eine E-Mail ganz ähnlich eingesetzt wird wie der schriftliche Brief. Also gelten auch dieselben Vorschriften."

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Trotz aller Vorhersehbarkeit herrscht nun erhebliches Durcheinander.

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