Unkalkulierbar ist auch die Gefahr der Durchgriffshaftung bei den Organen der Ltd., falls es zu finanziellen Engpässen kommt. "Das englische Gesellschaftsrecht kennt zwar keine der deutschen Insolvenzantragspflicht entsprechende Verpflichtung, bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und oder Überschuldung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen zu müssen. Dennoch kann aber über die Institute des "wrongful trading" bzw. "fraudulent trading" eine persönliche Geschäftsführerhaftung eintreten", erläutert Poertzgen. Entsprechend hat es das Amtsgericht Bad Segeberg in einer aktuellen Entscheidung abgelehnt, den Gründer einer Ltd., der in Deutschland eine Schönheitsfarm betrieb, wegen Insolvenzverschleppung in die persönliche Haftung zu nehmen. Das hatte ein Vertreter beantragt, der für den Betreiber der Schönheitsfarm Kunden akquiriert hatte und dessen erste Provisionsrechnung bereits mangels Liquidität nicht mehr bezahlt worden war. Eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung komme nicht in Betracht, weil nach dem Recht des englischen Gründungsstaates bereits ein umfassender Gläubigerschutz existiere, verwies das Gericht den Kläger auf den Rechtsweg in England.
Im Übrigen sei eine nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit in der Aufbauphase nicht einschlägig. Deutsche Geschäftspartner von Ltd. hören das gar nicht gern. Andererseits gilt: Ist die Gesellschaft erst einmal insolvent, hat das Rosinenpicken nach der günstigsten europäischen Rechtsordnung ein Ende. Ist die Scheinauslandsgesellschaft nämlich nur in Deutschland tätig, kann ein deutsches Gericht nach der europäischen Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren eröffnen. "Spätestens jetzt kommt deutsches Insolvenzrecht zur Anwendung", bestätigt Linklaters-Berater Poertzgen.
Die "Geiz-ist-Geil"-Mentalität scheint Deutschlands Firmengründer dennoch auf breiter Front befallen zu haben. Deshalb sorgt sich das Bundesjustizministerium um die deutsche Marke "GmbH", die in ihrer über 100-jährigen (Erfolgs-)Geschichte im Ausland viele Nachahmer gefunden hat. In einem kürzlich vorgestellten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH will Brigitte Zypries das von den Gründern aufzubringende Stammkapital von 25 000 Euro auf 10 000 Euro reduzieren, um so "die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiv" zu halten, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Außerdem sollen künftig alle GmbHs auf ihrem Briefkopf ihr Stammkapital ausweisen müssen.
Ob das Sinn macht, ist umstritten. Jürgen Reemers, Leiter des Frankfurter Jones Day Büros, hält das Gesetz für kontraproduktiv: "Wenn eine solche Offenlegungspflicht nur die GmbH, nicht aber die Ltd. trifft, wäre die beabsichtigte Gleichstellung von Ltd. und GmbH in diesem Bereich fehlgeschlagen."AG Bad Segeberg: 17 C 289/04
