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21.03.2007 
Die neuen Regelungen

Erbrechtsreform hilft nicht allen Familienunternehmern

von Thomas Sigmund

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat die Eckpunkte der geplanten Erbrechtsreform vorgestellt. Doch der Wunsch vieler Familienunternehmer, ihrem letzten Willen im Testament künftig noch mehr Bedeutung zukommen zu lassen, erfüllt sich nach Meinung von Rechtsexperten nicht in allen Fällen.

Der letzte Wille vieler Familienunternehmer erfüllt sich nicht nach der geplanten Erbrechtsreform  nicht immer. Bild: dpaLupe

Der letzte Wille vieler Familienunternehmer erfüllt sich nicht nach der geplanten Erbrechtsreform nicht immer. Bild: dpa

BERLIN. Während der Unternehmensnachfolger bei Schenkungen zukünftig meist besser dasteht, bleibt die Rechtslage bei der Stundung der Pflichtteilsansprüche so unsicher wie zuvor. Wichtige Punkte, die regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Erben der inhabergeführten Firmen und lediglich Pflichtteilsberechtigten führen.

Unzufrieden ist Oliver Habighorst, Experte für Nachfolgeplanungen der Kanzlei White & Case in Frankfurt am Main, vor allem mit den Änderungen beim so genannten Pflichtteilsrecht. Angehörige haben danach auch dann einen Anspruch, wenn der Erblasser sie eigentlich nicht als Erben vorgesehen hat. Der Pflichtteil liegt in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Probleme gibt es insbesondere dann, wenn das Vermögen des Erblassers nur aus dem Unternehmen besteht. Die Erben müssen diesen Vermögenswert oft verkaufen, um beispielsweise ihre enterbten Geschwister auszuzahlen. Der letzte Rettungsanker für Unternehmen und Arbeitsplätze ist hier die Stundungsregelung. Der Pflichtteil kann also über Jahre hinweg gestreckt werden. Dies gilt nach der aktuellen Rechtslage nur, wenn die Kinder oder der Ehegatte geerbt haben.

Die neue Regelung sieht nun zwei Erleichterungen vor. Jeder Erbe, also auch ein Neffe oder ein nicht verwandter Dritter, kann die Stundungsregelung in Anspruch nehmen. "Ein Fortschritt gegenüber der jetzigen Regelung. Der Kreis der Erben, die die finanziellen Lasten strecken können, erweitert sich dadurch," sagt Anwalt Habighorst. Der Haken an der Neuregelung: "Die Stundung erfolgt nur, wenn die Erfüllung des Erbteils eine unbillige Härte darstellen würde und das Nachlassgericht die Stundung auch zulässt", sagt der Anwalt. Doch was ist unter einer "unbilligen Härte" zu verstehen? "In Juristenhand ist das ein dehnbarer Begriff", sagt der Anwalt. In der Praxis sei die Rechtslage dadurch nicht planbarer geworden, sagt Habighorst. "Eine unbillige Härte ist es, wenn ich das Unternehmen verkaufen muss. Sollte ich allerdings nur die Kreditlinie voll ausschöpfen müssen und das Unternehmen dadurch gefährden, wäre das womöglich für manchen Richter schon keine unbillige Härte mehr. Nachfolgeplanung und Erbvertrag bleiben die einzige Lösung."

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Bei Schenkungen stellt die geplante Erbrechtsreform den Unternehmensnachfolger besser.

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