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21.03.2007 

Genauso wichtig für die Unternehmer ist die geplante neue Privilegierung von Schenkungen. "Oft verschenken sie schon zu Lebzeiten größere Vermögenswerte an ihre Kinder, die auch später das Unternehmen übernehmen sollen", sagt der Berliner Erbrechtsspezialist Heinrich XIX. Prinz Reuss von der Kanzlei Pöllath und Partners. Über diese Schenkungen schwebte bislang der so genannte Pflichtteilergänzungsanspruch beispielsweise für die Geschwister. Bis zu zehn Jahren konnte der "nur" Pflichtteilberechtigte verlangen, dass das verschenkte Vermögen beim Pflichtteil berücksichtigt wird. Er wurde dann so gestellt, als ob es die Schenkung nicht gegeben hätte. Die Konsequenz: "So mancher Unternehmensnachfolger konnte es kaum glauben, als er hörte, wie viel er den anderen Erben auszahlen musste", sagt Prinz Reuss.

"Die geplante Erbrechtsreform stellt nun den Unternehmensnachfolger besser", sagt Prinz Reuss (siehe Grafik). Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. Konkret bedeutet das: Erhielt der Unternehmensnachfolger die Firma im Wege der Schenkung, würde sie im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, zwei Jahre vorher wären es jedoch nur noch neun Zehntel, und in jedem weiteren Jahr wäre es um je ein Zehntel weniger.

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