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13.07.2006 
Gerichtsbeschluss

EU-Bürger bei Terrorverdacht ohne Rechtsschutz

von Maximilian Steinbeis

Kontensperrungen von EU-Bürgern, die irrtümlich ins Visier der Terrorfahnder geraten sind, müssen nicht gerichtlich überprüft werden. Das hat das Europäische Gericht beschlossen. Die Bundesregierung will im Kampf gegen den internationalen Terrorismus die Kompetenzen der Sicherheitsbehörden ausweiten.

BERLIN. EU-Bürger, die irrtümlich ins Visier der Terrorfahnder geraten sind und deren Konten eingefroren wurden, genießen keinerlei gerichtlichen Schutz. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) gibt es lediglich einen einklagbaren Anspruch gegen die jeweilige Regierung, sich auf diplomatischem Wege für ihre Bürger einzusetzen. Ansonsten bekräftigte das Gericht, dass die Kontensperrung keiner justiziellen Überprüfung unterliegt (Az.: T-253/02 u.a.).

Seit 1999 hat der Uno-Sicherheitsrat eine Reihe von Resolutionen verabschiedet, um der El Kaida, den Taliban und anderen islamistischen Organisationen den Geldhahn zuzudrehen. Er rief einen "Sanktionsausschuss" ins Leben, der eine Liste von verdächtigen Personen und Organisationen erstellte. Die Konten von Verdächtigen, die auf dieser Liste stehen, müssen von den Staaten eingefroren werden - die Kontoinhaber können von einem Tag auf den anderen nicht mehr auf ihr Vermögen zugreifen. Nur das zum Unterhalt erforderliche Minimum wird ihnen ausgezahlt. Die Gründe, auf die sich der Verdacht stützt, bleiben geheim. Eine gerichtliche Überprüfung gibt es nicht. Welche Summen derzeit auf gesperrten Konten lagern, ist nicht bekannt.

Zumindest bei den europäischen Gerichten ist gegen diesen einzigartigen Vorgang - massiver Grundrechtseingriff ohne gerichtliche Kontrolle - vorläufig kein Kraut gewachsen. Das Völkerrecht gebiete nicht zwingend, den Betroffenen Zugang zu gerichtlicher Kontrolle oder auch nur das Recht auf Anhörung einzuräumen. Stattdessen könne der Staat, in dem der Verdächtige wohnt, beim Sanktionsausschuss eine Überprüfung seines Falls beantragen. Dazu seien die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, stellte das EuG ausdrücklich klar. Wenn sich die Behörden weigern, müsse man dagegen klagen können.

Nach Meinung von Experten ist dieser Anspruch auf diplomatischen Schutz freilich wenig wert: "Nur bei ganz klaren Fällen sind die Chancen vielleicht etwas besser, dass der Sanktionausschuss die Liste korrigiert", sagt der Göttinger Völkerrechtsprofessor Peter Stoll. -Tobias Bei den meisten Zweifelsfällen gehe es aber darum, dass ein Kontakt zu einer islamistischen Organisation bestand, aber die eigene Verstrickung in das Terrornetzwerk bestritten wird. "Da gibt es sehr wenig Aussichten."

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Die Gültigkeit der befristeten Anti-Terror-Gesetze wird um fünf Jahre verlängert.

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