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12.01.2006 
Bundesfinanzhof-Urteil

Fiskus bittet Anleger zur Kasse

von Jan Keuchel, Axel Schrinner

Die Steuer auf private Spekulationsgewinne für die Zeit nach 1999 ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof am Mittwoch klargestellt.

Lupe

DÜSSELDORF. Die Hoffnungen vieler Anleger auf steuerfreie Spekulationsgewinne haben sich nicht erfüllt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied gestern, die Besteuerung von Spekulationsgewinnen sei ab 1999 nicht mehr verfassungswidrig. Der Fiskus habe mit der neuen zentralen Kontenabfragestelle (Kontenevidenzzentrale) ein Instrument bekommen, um Erträge aus Wertpapiergeschäften aufzuspüren. Ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit bei der Steuereintreibung wie in den Jahren 1997 und 1998 gebe es nicht.

Anwälte warnten Anleger davor, die BFH-Entscheidung auf die leichte Schulter zu nehmen. "Die Finanzverwaltung macht durchaus regen Gebrauch von der Kontenabfrage", sagte Jörg Alvermann, Steueranwalt der Kanzlei Streck Mack Schwedhelm in Köln, dem Handelsblatt. "Diejenigen, die ihre Spekulationsgewinne bislang dem Finanzamt verschwiegen haben, sollten das Urteil deshalb zum Anlass nehmen, jetzt endgültig über eine Nacherklärung nachzudenken."

Besonders in den Jahren des Börsenbooms 1999 und 2000 haben viele Anleger Gewinne aus Aktiengeschäften erzielt. Diese sind steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres realisiert werden und eine Freigrenze von 512 Euro übersteigen. Doch der Börsenboom spiegelte sich kaum in den Steuererklärungen wider. Das legte den Verdacht nahe, dass viele Anleger die Steuern hinterzogen haben.

Alvermann sagte, viele Steuersünden aus dem Jahr 1999 seien strafrechtlich schon verjährt, teilweise gelte das auch bereits für 2000. Denn die strafrechtliche Verjährungsfrist betrage - im Gegensatz zur zehnjährigen Frist für die Steuerfestsetzung - nur fünf Jahre. Dass nicht alle 99er-Fälle automatisch vom Tisch seien, liege daran, dass die Verjährungsfristen erst mit Abgabe der Steuererklärung zu laufen begännen. "Wer etwa die Erklärung für 1999 erst im Jahr 2004 abgegeben hat, ist noch nicht aus dem Schneider", sagte Alvermann.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Die Finanzrichter sind sich offenbar selbst nicht sicher, wie wirksam sich die Kontenabfrage tatsächlich erweist.

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