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12.06.2007 
Lottogesellschaften kündigten Widerstand gegen das Urteil an

Gericht stärkt privaten Lottovermittlern den Rücken

Im Streit um das staatliche Glücksspielmonopol hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) den privaten Lottovermittlern den Rücken gestärkt. Die Weigerung der staatlichen Lottogesellschaften, mit den privaten Vermittlern zusammenzuarbeiten, stellt eine "verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar", wie das OLG Düsseldorf mitteilt.

HB FRANKFURT. amit bestätigte der Senat einen Beschluss des Bundeskartellamts. Die Lotterien sicherten sich lediglich gegen drohenden Wettbewerb ab, argumentiert das Gericht. Sie hatten sich geweigert, bundesweit jene Spieleinsätze anzunehmen, die Unternehmen wie der Lotto- und Wettenvermittler Fluxx durch den Verkauf über Tankstellen und Handelsketten erwirtschaften.

Zudem dürfen die Lottogesellschaften nach dem Beschluss des OLG ihr Sportwetten- und Lottoangebot nicht nur auf das jeweilige Bundesgebiet beschränken. Dies sei eine kartellrechtswidrige Absprache, hieß es in der Mitteilung. Ihre Zustimmung zu einer "fremden" Lottogesellschaft könnten sie beispielsweise nur dann verweigern, wenn sie damit die Spiel- und Wettsucht bekämpfen wollten.

Private deutsche Lottovermittler begrüßten den Beschluss des Gerichts. "Nun haben die Richter die Lottogesellschaften deutlich in die Schranken gewiesen. Sollten sich einzelne Lottogesellschaften nicht an die Beschlüsse halten, drohen ihnen empfindliche Bußgelder in Höhe von bis zu zehn Prozent eines Jahresumsatzes", sagte Fluxx-Chef Rainer Jacken.

Der Internetlotto-Vermittler Tipp24 sieht in dem Beschluss einen weiteren Beweis, dass der geplante Glücksspielstaatsvertrag, in dem auch die Beschränkung des Lottobetriebs auf das jeweilige Bundesland festgeschrieben sei, gegen das europäische Kartellrecht verstößt.

Die Lottogesellschaften kündigten indes Widerstand gegen das Urteil an und wollen den Beschluss vor dem Bundesgerichtshof überprüfen lassen. "Das Bundeskartellamt kann die Lottogesellschaften weder in einen Konkurrenzkampf untereinander zwingen, noch müssen diese mit gewerblichen Spielevermittlern kooperieren", teilte der Deutsche Lotto- und Totoblock mit. Der Schutz vor Spielsucht werde mit der ausschließlich wettbewerbsrechtlichen Argumentation unterlaufen, sagte der Sprecher der staatlichen Lottogesellschaften, Friedhelm Repnik. Die Entscheidung des OLG Düsseldorfs ändere nichts an dem bestehenden Glücksspielmonopol.

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