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03.12.2007 
Friedhof

Grabsteine als Streitobjekt

Ein Friedhofsbesuch zählt in dieser Jahreszeit bei vielen Familien auf dem Programm. Doch Vorsicht: Wie folgende Urteile zeigen, bergen Grabsteine unerwartete Gefahren.

Rüttelprobe: Als eine Frau das Grab von Verwandten besuchte, wurde sie von einem umfallenden Grabstein verletzt. Nachforschungen brachten ans Licht: Gemeindearbeiter hatten schon ein Jahr zuvor eine mangelnde Standfestigkeit des Steins festgestellt. Da die Gemeinde als "Friedhofsträger" nicht reagierte, müsse sie der Frau Schadensersatz zahlen, so die Richter. Grabsteine seien jedes Frühjahr durch "kräftiges Anfassen" auf ihre Standfestigkeit zu testen. Dass die Friedhofssatzung die Haftung des Betreibers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte, sei unzulässig und ändere deshalb nichts (Oberlandesgericht Rostock, 1 U 59/01).

Kinderspiel: Eine Kirchengemeinde ließ die Rüttelprobe durchführen und fand heraus: Mehr als 100 Steine waren wacklig. Die Namen der betroffenen Gräber teilte die Gemeinde auf einer Tafel am Friedhofseingang mit. Zugleich forderte sie die Inhaber der Gräber auf, für stabile Steine zu sorgen, und sammelte Reparaturaufträge für einen Steinmetz. Bevor dieser zur Tat schreiten konnte, fiel einer der Steine auf einen Siebenjährigen und fügte ihm heftige Prellungen zu. Seine Eltern forderten von Kirchengemeinde und Grabinhaber Schadensersatz und beantragten Prozesskostenhilfe. Die Richter gaben ihnen recht und stellten klar: Die Gräber hätten sofort abgesperrt werden müssen (Oberlandesgericht Dresden, 5 W 403/93).

Fehltritt: Eine Seniorin wollte während des Friedhofsbesuchs eine Fläche mit frisch ausgehobenen Gräbern inspizieren. Die Neugier wurde ihr zum Verhängnis: Sie rutschte im Lehm aus, fiel in eines der Gräber und erlag wenig später den Sturzverletzungen. Der Witwer forderte Schadensersatz für die Behandlungs- und Beerdigungskosten, hatte aber keinen Erfolg. Die Gefahr sei so offensichtlich gewesen, dass die Kommune nicht zu Absperrmaßnahmen verpflichtet war (Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 22/75).

Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 48, 26.11.2007

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