18.10.2007

Aktuelle Rechtsprechung: Haftung bei Allergie

Das OLG Oldenburg hat zwei Entscheidungen zur Haftung von Zahnärzten bei allergischen Reaktionen der Patienten auf Zahnersatz getroffen. In beiden Fällen hatten Patienten ihre behandelnden Zahnärzte auf Schmerzensgeld verklagt. Die Haftung des Zahnarztes setzt jedoch einen Behandlungsfehler voraus, der nur in einem der beiden Fälle vorlag.

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OLDENBURG. Das Gericht betonte, dass dem Zahnarzt kein Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, wenn es bei einem Implantat zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt. Darüber hinaus besteht für den Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor der Einbringung von Zahnersatz, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit bei dem Patienten vorliegen. Ein grober Behandlungsfehler liegt dagegen vor, wenn ein Patient den behandelnden Zahnarzt vor der Zahnsanierung durch Übergabe des Allergiepasses über eine Allergie gegen Palladiumchlorid informiert und der Zahnarzt gleichwohl dieses Material verwendet (Az.: 5 U 147/05 + 5 U 31/05).

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