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08.08.2007 
Störungen bei Börsengängen

Hinterhältiger Angriff der IPO-Piraten

von Tobias Freudenberger

Unternehmen, die an die Börse streben, fürchten negative Schlagzeilen. Die Aktie lässt sich damit schlecht verkaufen. Wer dem Emittenten also Böses will, kann dessen Börsenpläne daher leicht durchkreuzen. Mit ein paar fragwürdigen Behauptungen ist der Börsendebütant schnell in Misskredit gebracht. Doch solche Störmanöver sind riskant - für beide Seiten.

KÖLN. Kapitalmarktrechtliche Transparenzregeln zwingen zwar den Börsenaspiranten, auf die Angriffe öffentlich zu reagieren. Sonst droht neben dem Imageschaden noch die Prospekthaftung. Aber auch der Störer wandert auf einem schmalen Grad. Er muss neben Schadensersatzansprüchen des Emittenten sogar strafrechtliche Konsequenzen befürchten.

An den Kapitalmärkten ist vermehrt ein noch junges Phänomen zu beobachten, das Rechtsanwalt Volker Land, Partner der internationalen Kanzlei White & Case, treffend als "IPO-Piraterie" bezeichnet. "Die sensible Phase vor der Erstnotierung wird zunehmend für gezielte Störungen des Börsengangs genutzt", sagt Land. "Neben der Schädigung des anfälligen Emittenten dienen die Angriffe häufig auch dazu, eigene Interessen durchzusetzen, indem etwa die Vergleichsbereitschaft oder die Zahlung einer Lästigkeitsprämie erzwungen werden soll."

Das Arsenal für die Attacken der "IPO-Piraten" ist vielfältig: Oft werden böse Gerüchte gestreut oder Informationen aus dem Börsenprospekt öffentlich in Zweifel gezogen. Ein ebenfalls beliebtes Störmanöver: Ansprüche gegen den Börsenkandidaten werden ausgerechnet dann geltend gemacht, wenn dessen IPO-Pläne publik werden. Sind bereits Gerichtsverfahren anhängig, landen Prozessunterlagen schon mal bei Banken oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die für die Billigung des Börsenprospekts zuständig ist. Eine Waffe noch größeren Kalibers ist eine Strafanzeige gegen den Emittenten. Spätestens dann sollten beim Börsenaspiranten die Alarmglocken schrillen. Denn Ereignisse dieser Tragweite können Investoren ernsthaft abschrecken und den Emissionspreis in die Tiefe drücken.

Ob begründet oder nicht - sind solche Anschuldigungen einmal in der Welt, muss der Börsenaspirant reagieren. Bleiben sie unwidersprochen, kann das einen Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche Pflichten zur Folge haben. "Schweigen ist Gold gilt hier nicht", sagt Rechtsanwalt Christian Weber von der Investmentbank Dresdner Kleinwort, der dort zahlreiche Börsengänge juristisch begleitet. "Alle für die Geschäftstätigkeit des Emittenten wesentlichen Informationen und Investitionsrisiken gehören in den Börsenprospekt", so Weber. "Da die Störungen regelmäßig für die Bewertung relevant sind, müssen sie dort erwähnt werden."

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Vorgeschriebene Veröffentlichungen sind nicht nur lästige Pflicht.

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