Seit gut drei Jahren beschäftigen sich die deutschen Gerichte mit allen rechtlichen Facetten, die Navigationssysteme bieten können. Vom Kaufrecht über Streitigkeiten mit Versicherungen oder dem Finanzamt: Es gibt kaum einen Aspekt, der nicht schon auf dem Richtertisch gelandet wäre.
Seit gut drei Jahren beschäftigen sich die deutschen Gerichte mit allen rechtlichen Facetten, die Navigationssysteme bieten können.
BERLIN. Begonnen hat die "Navi-Rechtsprechung" mit der Frage "Wann ist ein Navigationssystem im Kaufpreis eines Wagens eingeschlossen?" Bei dem Autokauf hatte weder der Käufer noch der Verkäufer ausdrücklich die Mitlieferung eines GPS-Systems angesprochen. Nach Darstellung des Käufers hatte der Verkäufer jedoch erklärt, er wolle sich "um eine Nachlieferung kümmern und bemühen". Zu wenig, befand das Amtsgericht Essen. Da in dem Kaufvertrag kein Wort von einer Zusatzausstattung erwähnt war, seien die Versprechungen des Verkäufers nicht als rechtlich verbindliche Zusicherung zu verstehen gewesen (AG 13 C 156/04).
Um einen offensichtlich an einem Montag hergestellten Fährtensucher ging es in einem Prozess vor dem OLG Köln. Ein Autokäufer aus dem Rheinland hatte sich für 48 835 Euro einen Neuwagen zugelegt. Schnell kam er aber nicht ans Ziel. Statt den kürzesten Verbindungen von A nach B zeigte das eingebaute Navigationssystem des Öfteren umständliche Schleichwege an; ab und zu verweigerte das System auch jede Auskunft: "Straße unbekannt" - so die Message vom Display.
Nach der Reklamation des Käufers legten die Monteure des Autohauses dreimal Hand an: Zunächst tauschten sie den Bordmonitor aus, dann kodierten sie den Rechner neu, und schließlich bauten sie einen komplett neuen Rechner inklusive neuer Software ein. Als auch der dritte Reparaturversuch zu keiner Besserung führte, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Zu Recht, urteilten die Gerichte. Bereits nach dem zweiten erfolglosen Eingriff hätte der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen dürfen. Dass nicht der gesamte Wagen, sondern nur das GPS-System mangelhaft war, war nach Ansicht der Richter unerheblich. Begründung: Ein nochmaliger Austausch des Gerätes hätte allein vom Materialwert 2 390 Euro gekostet; rechne man die Einbaukosten hinzu, liege man bei einem "Nachbesserungsaufwand" von mehr als fünf Prozent des Anschaffungspreises des Wagens. Da das Funktionieren des Navis für die Gebrauchstauglichkeit des KFZ zudem wesentlich sei, stelle die Pannenserie einen erheblichen Mangel des Fahrzeugs an sich dar (OLG Köln, 3 U 70/06).
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