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28.05.2008 
Navigationssysteme: In der Rechtsprechung bilden sich feste Konturen heraus

Immer Ärger mit dem „Navi“

von Uwe Wolf

Seit gut drei Jahren beschäftigen sich die deutschen Gerichte mit allen rechtlichen Facetten, die Navigationssysteme bieten können. Vom Kaufrecht über Streitigkeiten mit Versicherungen oder dem Finanzamt: Es gibt kaum einen Aspekt, der nicht schon auf dem Richtertisch gelandet wäre.

Seit gut drei Jahren beschäftigen sich die deutschen Gerichte mit allen rechtlichen Facetten, die Navigationssysteme bieten können.Lupe

Seit gut drei Jahren beschäftigen sich die deutschen Gerichte mit allen rechtlichen Facetten, die Navigationssysteme bieten können.

BERLIN. Begonnen hat die "Navi-Rechtsprechung" mit der Frage "Wann ist ein Navigationssystem im Kaufpreis eines Wagens eingeschlossen?" Bei dem Autokauf hatte weder der Käufer noch der Verkäufer ausdrücklich die Mitlieferung eines GPS-Systems angesprochen. Nach Darstellung des Käufers hatte der Verkäufer jedoch erklärt, er wolle sich "um eine Nachlieferung kümmern und bemühen". Zu wenig, befand das Amtsgericht Essen. Da in dem Kaufvertrag kein Wort von einer Zusatzausstattung erwähnt war, seien die Versprechungen des Verkäufers nicht als rechtlich verbindliche Zusicherung zu verstehen gewesen (AG 13 C 156/04).

Um einen offensichtlich an einem Montag hergestellten Fährtensucher ging es in einem Prozess vor dem OLG Köln. Ein Autokäufer aus dem Rheinland hatte sich für 48 835 Euro einen Neuwagen zugelegt. Schnell kam er aber nicht ans Ziel. Statt den kürzesten Verbindungen von A nach B zeigte das eingebaute Navigationssystem des Öfteren umständliche Schleichwege an; ab und zu verweigerte das System auch jede Auskunft: "Straße unbekannt" - so die Message vom Display.

Nach der Reklamation des Käufers legten die Monteure des Autohauses dreimal Hand an: Zunächst tauschten sie den Bordmonitor aus, dann kodierten sie den Rechner neu, und schließlich bauten sie einen komplett neuen Rechner inklusive neuer Software ein. Als auch der dritte Reparaturversuch zu keiner Besserung führte, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Zu Recht, urteilten die Gerichte. Bereits nach dem zweiten erfolglosen Eingriff hätte der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen dürfen. Dass nicht der gesamte Wagen, sondern nur das GPS-System mangelhaft war, war nach Ansicht der Richter unerheblich. Begründung: Ein nochmaliger Austausch des Gerätes hätte allein vom Materialwert 2 390 Euro gekostet; rechne man die Einbaukosten hinzu, liege man bei einem "Nachbesserungsaufwand" von mehr als fünf Prozent des Anschaffungspreises des Wagens. Da das Funktionieren des Navis für die Gebrauchstauglichkeit des KFZ zudem wesentlich sei, stelle die Pannenserie einen erheblichen Mangel des Fahrzeugs an sich dar (OLG Köln, 3 U 70/06).


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Lesen Sie weiter auf Seite 2: Wenn das mobile Gerät gestohlen wird

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Probleme gibt es nicht nur beim Kauf der neuen Technik. Werden die satellitengestützten Wegweiser geklaut, legt sich - besonders bei mobilen Geräten - nicht selten die Versicherung quer. Diese Erfahrung machte im Sommer 2005 ein Mann aus Hannover. Der Niedersachse hatte seinen Wagen und das darin befindliche mobile Navi mit eingebautem Mini-PC über Nacht auf dem Grundstück eines Freundes geparkt. Am nächsten Morgen war der Wagen aufgebrochen und das Multifunktionsnavi weg. Die Kaskoversicherung weigerte sich zu zahlen. Begründung: Das auf einer sogenannten "Schwanenhals"-Halterung neben dem Lenkrad gut sichtbar platzierte Gerät habe Dieben direkt ins Auge stechen müssen. Wer ein solches Gerät nachts auf einem ungesicherten Grundstück im Wagen zurücklasse, handele grob fahrlässig.

Der Hannoveraner zog vor Gericht - vergebens. Auch die Richter werteten das Verhalten als extrem unvorsichtig und somit als nicht mehr vom Kaskoschutz umfasst. Die Robenträger legten sogar noch einen zweiten Grund nach: Ein mobiler Fährtensucher mit eingebautem Minicomputer falle nicht mehr unter die in den allgemeinen Kaskobedingungen aufgeführten "Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme". Ähnlich wie Handys mit eingebautem Pfadfinder seien mobile Navis ebenso für Fußgänger oder Radfahrer zu verwenden; das "letztlich zufällige" Vorhandensein von zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten wie Telefon oder Datenbank würde zudem in der Praxis zu "unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten" zwischen versicherten und nicht versicherten Navis führen (LG Hannover, 8 S 17/06).

Probleme mit Versicherungen gibt es nicht nur, wenn die Assekuranz überhaupt nicht zahlen will. Auch die Frage, ob ein geklautes Navi nach dem Neu- oder Zeitwert zu ersetzen ist, hat bereits die Gerichte beschäftigt. Beispiel: Berlin-Hohenschönhausen. Dort war einem Autofahrer das fest eingebaute Original-Navigationssystem entwendet worden. Der Mann ließ in seiner Vertragswerkstatt ein Neugerät einbauen. Die Teilkaskoversicherung erstattete nur einen Teil der Rechnung - den von ihr geschätzten Zeitwert des gestohlenen Geräts. Der Kunde zog vor Gericht und gewann. Nach Aussage eines Gutachters gab es für das fragliche Produkt keinen Gebrauchtmarkt. Das Gericht entschied, dass sich Eigentümer von Original-Navis ihrer Automarke lediglich bei ihren Vertragswerkstätten nach Gebrauchtgeräten informieren müssten. Käufe im Internet oder bei Restpostenmärkten sei ihnen nicht zuzumuten (Amtsgericht Hohen-schönhausen, 2 C 381/05).


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Lesen Sie weiter auf Seite 3: Das sieht das Amtsgericht Essen anders

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Das sieht das Amtsgericht Essen anders. In dem dortigen Fall fuhr der Besitzer eines VW Passat nach dem Diebstahl eines serienmäßig eingebauten Navi-Gerätes zu seiner VW-Vertragswerkstatt und ließ für 2 458,74 Euro ein Neugerät einsetzen. Erstatten wollte die Versicherung nur 1 015 Euro - denn: ein Sachverständiger hatte einen "seriösen Fachhändler" gefunden, der den entwendeten Gerätetyp als Gebrauchtgerät anbot. Das Gericht schloss sich dem Versicherungsgutachter an. Entscheidend sei, so der Richter, ob es einen zuverlässigen Markt für Ersatzgeräte gebe; ob Ebay dazu gehöre, ließ das Gericht ausdrücklich offen (Amtsgericht Essen, 20 C 1/07).

Man wäre nicht in Deutschland, wenn die Technik nicht auch die Finanzämter beschäftigen würde. Beispiel Rheinland: Ein angestellter Makler hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit GPS-System gestellt bekommen. Das Finanzamt berechnete den zu versteuernden Vorteil auf der Grundlage der Gesamtkosten des Fahrzeugs in Höhe von rund 41 000 Euro. Die gut 3 000 Euro für das Navi waren laut Meinung der Beamten in die Gesamtsumme einzuberechnen. Der Makler klagte. Mit Erfolg. Die Finanzrichter blätterten im Einkommensteuergesetz. Ergebnis: Seit Dezember 2000 sind vom Arbeitgeber gestellte "Telekommunikationsanlagen" nicht mehr als geldwerter Vorteil zu versteuern. Nach Konsultation des Brockhaus sowie der Begriffsdefinitionen im Telekommunikationsgesetz stand für die Juristen fest, dass Navis unter die "Anlagen" fallen (FG Düsseldorf, 18 K 879/03 E).


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