Probleme gibt es nicht nur beim Kauf der neuen Technik. Werden die satellitengestützten Wegweiser geklaut, legt sich - besonders bei mobilen Geräten - nicht selten die Versicherung quer. Diese Erfahrung machte im Sommer 2005 ein Mann aus Hannover. Der Niedersachse hatte seinen Wagen und das darin befindliche mobile Navi mit eingebautem Mini-PC über Nacht auf dem Grundstück eines Freundes geparkt. Am nächsten Morgen war der Wagen aufgebrochen und das Multifunktionsnavi weg. Die Kaskoversicherung weigerte sich zu zahlen. Begründung: Das auf einer sogenannten "Schwanenhals"-Halterung neben dem Lenkrad gut sichtbar platzierte Gerät habe Dieben direkt ins Auge stechen müssen. Wer ein solches Gerät nachts auf einem ungesicherten Grundstück im Wagen zurücklasse, handele grob fahrlässig.
Der Hannoveraner zog vor Gericht - vergebens. Auch die Richter werteten das Verhalten als extrem unvorsichtig und somit als nicht mehr vom Kaskoschutz umfasst. Die Robenträger legten sogar noch einen zweiten Grund nach: Ein mobiler Fährtensucher mit eingebautem Minicomputer falle nicht mehr unter die in den allgemeinen Kaskobedingungen aufgeführten "Navigations- und ähnliche Verkehrsleitsysteme". Ähnlich wie Handys mit eingebautem Pfadfinder seien mobile Navis ebenso für Fußgänger oder Radfahrer zu verwenden; das "letztlich zufällige" Vorhandensein von zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten wie Telefon oder Datenbank würde zudem in der Praxis zu "unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten" zwischen versicherten und nicht versicherten Navis führen (LG Hannover, 8 S 17/06).
Probleme mit Versicherungen gibt es nicht nur, wenn die Assekuranz überhaupt nicht zahlen will. Auch die Frage, ob ein geklautes Navi nach dem Neu- oder Zeitwert zu ersetzen ist, hat bereits die Gerichte beschäftigt. Beispiel: Berlin-Hohenschönhausen. Dort war einem Autofahrer das fest eingebaute Original-Navigationssystem entwendet worden. Der Mann ließ in seiner Vertragswerkstatt ein Neugerät einbauen. Die Teilkaskoversicherung erstattete nur einen Teil der Rechnung - den von ihr geschätzten Zeitwert des gestohlenen Geräts. Der Kunde zog vor Gericht und gewann. Nach Aussage eines Gutachters gab es für das fragliche Produkt keinen Gebrauchtmarkt. Das Gericht entschied, dass sich Eigentümer von Original-Navis ihrer Automarke lediglich bei ihren Vertragswerkstätten nach Gebrauchtgeräten informieren müssten. Käufe im Internet oder bei Restpostenmärkten sei ihnen nicht zuzumuten (Amtsgericht Hohen-schönhausen, 2 C 381/05).
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