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28.05.2008 

Lupe

Das sieht das Amtsgericht Essen anders. In dem dortigen Fall fuhr der Besitzer eines VW Passat nach dem Diebstahl eines serienmäßig eingebauten Navi-Gerätes zu seiner VW-Vertragswerkstatt und ließ für 2 458,74 Euro ein Neugerät einsetzen. Erstatten wollte die Versicherung nur 1 015 Euro - denn: ein Sachverständiger hatte einen "seriösen Fachhändler" gefunden, der den entwendeten Gerätetyp als Gebrauchtgerät anbot. Das Gericht schloss sich dem Versicherungsgutachter an. Entscheidend sei, so der Richter, ob es einen zuverlässigen Markt für Ersatzgeräte gebe; ob Ebay dazu gehöre, ließ das Gericht ausdrücklich offen (Amtsgericht Essen, 20 C 1/07).

Man wäre nicht in Deutschland, wenn die Technik nicht auch die Finanzämter beschäftigen würde. Beispiel Rheinland: Ein angestellter Makler hatte von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit GPS-System gestellt bekommen. Das Finanzamt berechnete den zu versteuernden Vorteil auf der Grundlage der Gesamtkosten des Fahrzeugs in Höhe von rund 41 000 Euro. Die gut 3 000 Euro für das Navi waren laut Meinung der Beamten in die Gesamtsumme einzuberechnen. Der Makler klagte. Mit Erfolg. Die Finanzrichter blätterten im Einkommensteuergesetz. Ergebnis: Seit Dezember 2000 sind vom Arbeitgeber gestellte "Telekommunikationsanlagen" nicht mehr als geldwerter Vorteil zu versteuern. Nach Konsultation des Brockhaus sowie der Begriffsdefinitionen im Telekommunikationsgesetz stand für die Juristen fest, dass Navis unter die "Anlagen" fallen (FG Düsseldorf, 18 K 879/03 E).


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