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01.08.2007 
Bilanzierung

In Zulieferverträgen lauert verdecktes Leasing

von Thobias Freudenberg

Wenn Unternehmen miteinander Verträge schließen, sind beide Seiten penibel vorbereitet. Sämtliche Klauseln sind auf ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken abgeklopft. Bevor die Vereinbarung nicht als wirklich wasserdicht gilt, wird sie nicht unterzeichnet. Nur an die spätere Bilanzierung denkt in diesem Moment kaum einer. Bei bestimmten Verträgen kann das zu Überraschungen führen.

KÖLN. Der Jahresabschluss liegt noch in weiter Ferne. Buchhalter waren daher wie üblich nicht in die Vertragsgestaltung involviert. Bei bestimmten Verträgen kann das zu bilanziellen Überraschungen führen - beim Outsourcing etwa oder bei Zulieferverträgen. Denn die entpuppen sich später oft als sogenannte verdeckte Leasingverhältnisse - Verträge, die zwar formal mit Miete oder Leasing herzlich wenig zu tun haben, bilanzrechtlich aber so bewertet werden. Als verdeckte Leasingverhältnisse fallen sie in den Anwendungsbereich des Bilanzierungsstandards IAS 17 und sind damit in Jahresabschluss und Bilanz entsprechend auszuweisen. Unterbleibt dies, etwa weil das verdeckte Leasing nicht rechtzeitig erkannt wurde, ist die Rechnungslegung fehlerhaft. Der Abschlussprüfer kann das Testat einschränken oder verweigern. Schlimmer noch: Falsche Bilanzen können sogar nachträglich für unrichtig erklärt werden. Das Image des Unternehmens ist dann erheblich ramponiert.

Für betroffene Firmen bedeutet das erhöhte Anforderungen an das Vertragsmanagement. "Dort ist plötzlich bilanzielle Expertise gefragt", sagt Stefan Wendt, Jurist und Senior Consultant der microfin Unternehmensberatung in Frankfurt. "Denn ohne die Fachkenntnisse des Rechnungswesens lassen sich die Stolperfallen im Bilanzrecht schwer umgehen." Diese Form der interdisziplinären Zusammenarbeit ist aber nach Beobachtung von Wendt in den Unternehmen noch nicht besonders verbreitet: "Bisher kommt die Bilanzabteilung erst auf den Plan, wenn Vereinbarungen längst geschlossen sind. Die Weichen werden aber schon bei der Vertragsgestaltung gestellt."

Erforderlich ist daher ein frühzeitiges Zusammenspiel der Projektverantwortlichen mit den Rechnungslegern. Dabei gilt es zunächst, die Vertragstypen zu identifizieren, die regelmäßig verdeckte Leasingverhältnisse beinhalten können. Kein leichtes Unterfangen. Denn die dafür maßgebliche Bestimmung IFRIC 4 ist ebenso komplex wie schwammig. "Wie bei so vielen Bilanzierungsstandards bleibt ein Interpretationsspielraum, der die Beurteilung im Einzelfall schwierig macht", sagt Marc Oliver Wenk, Wirtschaftsprüfer bei Rölfs Partner in München. "Wenn die Erfüllung des Vertrags von der Nutzung eines bestimmten Vermögenswerts abhängig ist und die Vereinbarung ein Kontrollrecht für die Nutzung des Vermögenswerts überträgt, sollten Unternehmen aber davon ausgehen, dass Leasingverhältnisse vorliegen", so der Bilanzexperte.

In Zweifelsfällen kann es hilfreich sein, vor Vertragsschluss einzelne Klauseln einem Wirtschaftsprüfer vorzulegen. Absolute Sicherheit bringt aber auch das nicht: "Eine solche Auskunft ist leider unverbindlich. Es kann durchaus vorkommen, dass der Abschlussprüfer den Vertrag hinterher anders beurteilt", sagt Stefan Wendt. Sicherer sei es daher, bei begründetem Verdacht von einem verdeckten Leasing auszugehen und bei der Vertragsgestaltung die Voraussetzungen für die spätere Bilanzierung zu schaffen. "Dafür sind häufig Informationen des Vertragspartners erforderlich, die der nur ungern preisgibt", weiß Wendt aus der Beratungspraxis zu berichten. "Ohne vertragliche Verpflichtung sind die daher kaum zu bekommen."

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