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10.07.2008 

Der Gesetzgeber ist zwar inzwischen um Reparatur bemüht, aber damit aus Sicht der Praxis wenig erfolgreich. Der erste Versuch, die Aktivitäten der räuberischen Aktionäre mit dem im Jahr 2005 verabschiedeten und kurz „UMAG“ genannten Gesetz einzuschränken, entpuppte sich trotz einiger Verbesserungen als weitgehend wirkungslos. Jetzt unternimmt das Bundesjustizministerium einen neuen Anlauf. Gerade hat es den Entwurf eines Regelwerks vorgelegt, mit dem die europäische Aktionärsrechterichtlinie umgesetzt werden soll. Das als „ARUG“ bezeichnete Gesetz soll unter anderem das Klagegewerbe der Berufsaktionäre eindämmen. Die Freude über diesen Vorstoßt hält sich jedoch in Grenzen. „Die vorgeschlagene Neuregelung ist insoweit leider viel zu halbherzig“, sagt Rechtsanwalt Nikolaos Paschos, Partner von Linklaters in Düsseldorf. „Die meisten Maßnahmen sind untauglich und für die Aktiengesellschaften daher keine Hilfe“, so Paschos weiter. Er befürchtet, dass die Maßnahmen ebenso verpuffen wie zuvor beim UMAG.

Den Einfluss der institutionellen Investoren könnte das Gesetz hingegen tatsächlich bremsen. Denn es erleichtert die Hauptversammlungspräsenz und dereguliert das Depotstimmrecht der Banken. Und die Kreditinstitute stimmen traditionell eher im Sinne der Gesellschaften. Das könnte es den institutionellen Anlegern erschweren, für ihre Ziele Mehrheiten zu organisieren.

Doch die Aktiengesellschaften haben im Umgang mit den aktiven Aktionären nicht nur wegen der aktuellen Rechtslage ihre liebe Not. Oftmals sind ihre Abwehrmaßnahmen übereilt und nicht ausreichend durchdacht. Ein Beispiel: „Die Gesellschaften haben qualifizierte Mehrheitserfordernisse, soweit rechtlich zulässig, herabgesetzt“, sagt Robert Weber, Partner von White & Case in Frankfurt. Damit haben sie Investoren mit kleinen Beteiligungen die Blockade wichtiger Beschlussfassungen erschwert. Insoweit ein sinnvoller Schritt. Allerdings hatte der mitunter einen ungewollten Nebeneffekt. Denn damit wurde den Anteilseignern zugleich die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern erleichtert. Die Abwahl des Chefkontrolleurs war fortan ein besonders beliebtes Druckmittel der Investoren. „In diesem Fall sollte die gesetzliche Dreiviertelmehrheit gerade nicht herabgesetzt werden“, sagt Nikolaos Paschos.

Rechtsanwalt Robert Weber hat eine weitere Empfehlung: Die Ausgabe von Namensaktien. „Inzwischen ist es wichtig, seine Aktionäre zu kennen“, so Weber. Denn so könne man gezielter auf die Anteilseigner zugehen. „Ein Showdown in der Hauptversammlung mit unliebsamen Überraschungen lässt sich in Vorgesprächen mit den Investoren oft vermeiden“, sagt Weber. „Manchmal kann es auch sinnvoll sein, einen Posten im Aufsichtsrat anzubieten und es damit gar nicht erst zu einer Auseinandersetzung auf der HV kommen zu lassen.“ Denn Deeskalation ist auch in diesem Konflikt oft das bessere Mittel als die häufig zu beobachtende Mauertaktik.

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