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16.08.2006 
Anschreiben bei Betriebsverkäufen

Kleine Ursache, große wirtschaftliche Wirkung

Auf deutsche Unternehmen kommen neue bürokratische Hürden zu. Immer mehr Gerichte schrauben die Folgen für ungenügende Mitteilungen an Arbeitnehmer bei Betriebsverkäufen merklich in die Höhe. Selbst juristische Konsequenzen sind nicht mehr ausgeschlossen.

alb BERLIN. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von Anfang Juli dürfen Unternehmen ihre Mitarbeiter über die Details eines Unternehmensübergangs nicht nur pauschal mit einem Standardschreiben unterrichten. Einem Urteil des Arbeitsgerichts München zu Folge hat es zukünftig zudem juristische Konsequenzen, wenn sie falsch über Details des übergehenden Betriebsvermögens informiert werden.

In beiden Fällen haben Arbeitnehmer einen Anspruch, dem Wechsel des Arbeitgebers zu widersprechen. "Mehr Sorgfalt auf Unterrichtungsschreiben verwenden", ist daher die Empfehlung von Rechtsanwalt Thomas Müller-Bonanni aus Düsseldorf nach diesen Entscheidungen. Der Arbeitsrechtsexperte der Kanzlei Freshfields warnt vor wirtschaftlichen Schäden, die durch schlampige Schreiben entstehen können.

Im Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Klinikbetreiber seine Belegschaft über den Wechsel zu einem neuen Unternehmen eher lieblos unterrichtet. Es fehlte in dem Schreiben sogar die Adresse des Neuerwerbers. Nach Ansicht der Bundesrichter mangelte es aber nicht nur an solchen essentiellen Informationen. In dem Standardbrief ging der Arbeitgeber auch nicht auf Besonderheiten der einzelnen Arbeitsverhältnisse und sich individuell ergebenen Änderungen ein. Als der Neuerwerber dann insolvent wurde, widersprach eine der Arbeitnehmerinnen. Nach zwei verlorenen Instanzen erhielt sie Recht.


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Das hätte auch ein anderer Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht München bekommen - wenn sein Widerspruch nicht verwirkt gewesen wäre. Sein Informationsschreiben enthielt sogar falsche Angaben. Dort hatte es geheißen, auf seinen neuen Arbeitgeber würden auch die Patente, Marken und das Know-how der alten Firma übergehen. Gerade die wertvollen Markenrechte wanderten aber nicht mit. Die Arbeitsrichter zeigten dem Kläger gleichwohl die Grenzen seines Widerspruchsrechts auf. Er hatte seinen Arbeitsvertrag einvernehmlich mit dem Neuerwerber aufgehoben. Mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses müsse aber auch sein Widerspruchsrecht erlöschen, argumentierten die Richter.

Die Folgen eines erfolgreichen Widerspruchs erschöpfen sich aber nicht nur in den wiederauflebenden Lohnansprüchen. Die wirtschaftliche Bombe lauert an ganz anderer Stelle, weiß Rechtsanwalt Müller-Bonanni. "Widersprechen Arbeitnehmer, wandern die Pensionsverpflichtungen des Unternehmens automatisch zurück - nicht aber die gezahlten Beträge." Beachten Unternehmen dieses Problem im Übernahmevertrag nicht oder ist der Erwerber sogar insolvent, können sich die Ausfälle durch erfolgreiche Widersprüche rasch auf zwei bis dreistellige Millionenbeträge belaufen. (Az.: 8 AZR 305/05 22 Ca 19405/05)

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