22.02.2007

Aktuelle Rechtsprechung: London stoppt Flucht vor deutschem Insolvenzrecht

Der High Court of Justice in London hat im Fall Hans Brochier der Flucht vor dem deutschen Insolvenzrecht in zwei maßstabsetzenden Entscheidungen klare Grenzen gesetzt.

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abn DÜSSELDORF. In Deutschland empfehlen Berater krisengeschüttelten Unternehmen zunehmend einen vermeintlich einfachen Weg, um den strengen Insolvenzantragspflichten und Regelungen des deutschen Insolvenzrechts zu entkommen: die Umwandlung der deutschen Gesellschaft in eine englische Kapitalgesellschaft. Dies war auch im Fall des Nürnberger Anlagenbauers Hans Brochier GmbH & Co. KG geschehen. Das Unternehmen wurde von seinen Gesellschaftern angesichts einer drohenden Überschuldung Ende 2005 in eine englische Limited (Hans umgewandelt. Der tatsächliche Verwaltungssitz ebenso wie der Mittelpunkt der operativen Tätigkeit verblieben jedoch in Deutschland.

Am 4.8.2006 wurde nahezu zeitgleich sowohl in London von der Geschäftsführung als auch in Nürnberg von Arbeitnehmern Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Dieser Umstand eröffnete den Weg zu einer gerichtlichen Klärung insolvenzrechtlicher Schlüsselfragen im Zusammenhang mit der Insolvenz einer praktisch ausschließlich in Deutschland aktiven englischen Limited.

Am 15.8.2006 entschied der High Court of Justice die dadurch aufgeworfene Frage, in welchem Land das Hauptinsolvenzverfahren durchgeführt werden soll. Der in Deutschland eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter Joachim Exner hatte auf Basis der Europäischen Insolvenzverordnung und in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Eurofood/Parmalat (ZIP 2006 S. 907) dahingehend argumentiert, dass das Hauptverfahren nach deutschem Recht ablaufen müsse, da der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Unternehmens in Deutschland liege.

Der High Court hat bei der Feststellung des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Interessen nicht darauf abgestellt, in welchem Land die interne Entscheidungsfindung eines Unternehmens stattfindet, sondern darauf, wo für außenstehende Dritte erkennbar der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten liegt. Dies bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung englischer Gerichte. Damit ist für die Verlagerung des insolvenzrechtlichen Sitzes bei weitem nicht mehr ausreichend, dass sich die Geschäftsführung hin und wieder in England trifft und dort Beschlüsse fasst; vielmehr muss zumindest ein Teil des operativen Geschäftsbetriebs tatsächlich verlagert werden.

In einem weiteren Verfahren entschied der High Court in London am 8.12.2006 (Order des High Court of Justice London Nr. 6211/2006), ebenfalls auf Antrag von Insolvenzverwalter Exner, dass auch das von den Geschäftsführern der Hans in England Ende August 2006 eingeleitete Sekundärinsolvenzverfahren mangels ausreichender Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in England unzulässig sei.

Der Fall Hans Brochier zeigt auch deutlich die gravierenden Nachteile, die eine erfolgreiche Verlagerung der insolvenzrechlichen Zuständigkeit für ein in Deutschland tätiges Unternehmen nach England mit sich bringen kann. Denn durch die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld konnte der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb auch nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens weiterführen und bestehende Aufträge erfüllen. Dadurch war es ihm möglich, große Teile des Unternehmens als aktive Geschäftseinheiten zu veräußern. Auf diesem Wege konnten ca. 80% der Arbeitsplätze gerettet werden.

Wäre hingegen das Hauptinsolvenzverfahren für die Hans in England durchgeführt worden, so wäre ein englischer Insolvenzverwalter gezwungen gewesen, das Unternehmen unmittelbar nach Insolvenzantragstellung still zu legen und die Arbeitnehmer zu entlassen. Denn nach der geltenden Rechtslage in Deutschland wird Insolvenzgeld nur bei einem deutschen Hauptinsolvenzverfahren gezahlt. Das englische Recht kennt Insolvenzgeld oder vergleichbare Schutzmechanismen für die Arbeitnehmer nicht. Auch die Gläubiger profitieren in der Regel, wenn das Unternehmen als funktionsfähige Einheit verkauft wird und nicht nur die einzelnen Vermögensgegenstände veräußert werden.

Für den Fall, dass der Antrag in England zurückgewiesen würde, hatte Exner eine Rückfallposition aufgebaut: Er hatte zum Schutz der Arbeitnehmer parallel zu seinem Antrag vor dem High Court in London vom August 2006 zusätzlich vor dem zuständigen Insolvenzgericht in Nürnberg einen Antrag auf Nichtanerkennung der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens wegen Verstoßes des Eröffnungsbeschlusses gegen den deutschen ordre public gestellt.

Diesem Antrag hat das Amtsgericht Nürnberg (AG Nürnberg, Beschluss vom 15.8.2006 - 8004 IN 1326/06 - 1331/06) mit der Begründung stattgegeben, dass im vorliegenden Fall die Bestellung der englischen Insolvenzverwalter mit den Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar sei.

Die Entscheidungen in Sachen Hans Brochier geben nunmehr den Rahmen vor, in dem die Umwandlung einer deutschen Gesellschaft in eine englische Kapitalgesellschaft überhaupt zu einer insolvenzrechtlich wirksamen Unternehmensverlagerung führen kann. Sie sind daher von erheblicher Bedeutung für zahlreiche laufende und zukünftige Restrukturierungsfälle.

Quelle: SR vom 26.01.2007, Heft 02, Seite 46-47


Mehr zum Thema nationales und europäisches Unternehmensrecht finden sie unter: » www.status-recht.de
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