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13.06.2007 

„Rechtlich sind all diese Spielarten ähnlich zu bewerten und wer auffliegt, dem drohen hohe Geldbußen“, so Meyring weiter. Siemens wurde erst im Januar zu einer Rekordstrafe von 419 Millionen Euro verurteilt. Theoretisch sind auch Freiheitsstrafen möglich. In den USA und Großbritannien gab es auch schon Verurteilungen zu Gefängnisstrafen. „Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die bestehenden Regelungen auch hier zu Lande angewendet werden“, erwartet Meyring. „Mancher Mittelständler, insbesondere aus der Baubranche, landete wegen Kartellabsprachen schon in der Untersuchungshaft“, weiß Michael Hendricks, Jurist und Spezialist für Managerhaftung in Düsseldorf zu berichten. Staatsanwälte setzen dies gerne mal als Druckmittel ein, um Täter einzuschüchtern und um sie ans Reden zu bringen. „Manchmal riskieren sogar Unbeteiligte Geldbußen. Und zwar weil sie Absprachen von Mitbewerbern kannten, aber nichts gegen sie unternommen haben“, beobachtet Hendricks.

Fatal ist es, wenn einem Top-Manager die Kartellabsprachen angelastet werden, an denen er weder beteiligt war, noch davon wusste. Auch das gibt es, schildert Hendricks: „Dann werfen die Kartellbehörden einem Vorstand diese Straftaten vor – weil zum Beispiel der GmbH-Geschäftsführer einer Untergesellschaft mit den Wettbewerbern solche Machenschaften zu Lasten der Kunden getrieben hat.“ Der Vorwurf lautet dann: „Der Vorstand hat bei der Organisation der Firma die Mitarbeiter nicht deutlich darauf hingewiesen, was sie nicht dürfen und hat sie auch nicht entsprechend überwacht“, erzählt Hendricks.

Generell stehen Manager heute unter massivem Leistungsdruck. Zielvorgaben und Boni-Anreizsysteme sollen sie zu Höchstleistungen anspornen. Verfehlen sie diese Ziele oder erreichen sie zu langsam, stehen sie selbst ganz schnell zur Disposition und riskieren, ruckzuck ausgetauscht zu werden. Daher sehen sie oft gar keine andere Möglichkeit, als die hochgesteckten Ziele durch Inkaufnehmen von Risiken zu erreichen. Sie denken: „Ich schaffe das gar nicht anders.“ Oder: „Das Top-Management weiß ja, dass das gar nicht anders geht – bei so ehrgeizigen Zielvorgaben.“


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Zumal die Unternehmensspitze wegen Organisationsverschulden auch in der Haftung ist, wenn sie konkret nichts veranlasst hat. Wer zu hohe Zielvorgaben macht, muss bedenken: Er geht das Risiko ein, dass der andere außer Kontrolle gerät und Rechtsverstöße begeht – und für die haftet er dann wegen verletzter Aufsichtspflicht. „In viel zu vielen Unternehmen wird über das heikle Thema Kartellabsprachen gar nicht erst gesprochen. Sie haben keine Politik dazu und keine klare Linie“, schildert Meyring. Die Folge: Die unteren Hierarchieebenen ziehen den falschen Schluss. Dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten wurde. Dass nichts Schlimmes dabei ist. Und – das ist das Tragische – es geschehen Verstöße, ohne dass derjenige das Risiko für das ganze Unternehmen überblickt. Meyring: „Der einzelne Verkaufsleiter kann die Dimension nicht abschätzen, er steckt viel zu tief im Tagesgeschäft.“

Wenn das Management keine Compliance-Richtlinien und die richtigen Strukturen installiert, kann es für Top-Manager persönlich heikel werden. Zunächst muss zwar die Firma die Geldbuße zahlen, sie kann aber versuchen, sich anschließend beim ihm schadlos zu halten. Oder dies zumindest als Druckmittel zu nutzen. Denn die Unternehmen sind verpflichtet, Aufklärung zu leisten – intern wie extern gegenüber den Kartellbehörden. Meyring: „Ein Aussageverweigerungsrecht gibt es nicht.“

Lesen Sie weiter auf Seite 3: Checkliste: Kartellrisiko für Vorstände und Geschäftsführer

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