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08.06.2007 
BGH-Richter Goette kritisiert Reformpläne

„Mini-GmbH wird viele Probleme machen“

von Das Gespräch führte Maximilian Steinbeis

Die Bundesregierung plant die größte Reform des GmbH-Rechts seit 1892. Doch diese wird Firmengründer vor viele neue Probleme und Herausforderungen stellen, warnt Wulf Goette, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof. Der II. Zivilsenat, dem er vorsteht, hat in der Vergangenheit im Gesellschaftsrecht mit großem Selbstbewusstsein geurteilt - und bei Firmen, Wissenschaftlern und dem Gesetzgeber teils heftigen Widerspruch ausgelöst.

Professor Dr. Wulf Goette, Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofLupe

Professor Dr. Wulf Goette, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Handelsblatt: Herr Goette, die Bundesregierung will in Deutschland etwas vollkommen Neuartiges einführen - eine Mini-GmbH ohne Stammkapital. Halten Sie das für eine Bereicherung?

Goette: Nein. Ich sehe keine praktische Notwendigkeit für eine solche so gut wie stammkapitallose GmbH. Mit der vorgesehenen Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 25 000 auf 10 000 Euro ist allen seriösen Gründern - auch einer "Fensterputzer-GmbH" - geholfen. Die neue Unternehmensgründergesellschaft wird sicherlich eine Menge von Anwendungsproblemen mit sich bringen. Vor allem aber zeigt sich hier, wie inkonsequent die Reform ist. Der Gesetzgeber sagt - aus meiner Sicht zu Recht - er wolle am bestehenden System des Kapitalschutzes festhalten, weil es sich bewährt hat. Aber er tut das Gegenteil: Mit der Mini-GmbH bekommt man künftig eine Haftungsbeschränkung, ohne den Eintrittspreis in Form des Stammkapitals bezahlen zu müssen.

In England funktioniert das mit der stammkapitallosen Limited doch ganz gut. Was ist so schlimm daran?

Das deutsche System stellt strenge Anforderungen an die Gründung: Man bekommt die Haftungsbeschränkung nur, wenn man die GmbH mit entsprechendem Haftkapital ausstattet. Dafür kann man sich danach, wenn man die gesetzlichen Regeln beachtet, auf die Haftungsbeschränkung im Großen und Ganzen auch wirklich verlassen. Das angelsächsische System baut dagegen auf nachgelagerten Kapitalschutz: Die Anforderungen sind relativ lax, aber nach der Gründung sind viele Formalien zu beachten und das böse Erwachen droht, wenn man mit dem Vermögen der Gesellschaft schlecht umgeht.

Noch einmal: Was ist so schlimm daran?

Ich halte unser System für das eigentlich liberalere: Hier kann man eine Gesellschaft gründen, und wenn man sie mit dem versprochenen Haftkapital ausstattet, ist man auf der sicheren Seite. Unter dem angelsächsischen System ist man immer in Gefahr, dass man hinterher in die Haftung genommen wird. Durch die vorgesehene Reform wird, auch wenn sie am präventiven Kapitalschutz festzuhalten verspricht, das deutsche System des Eingangskapitalschutzes stark zurückgefahren. Die Frage ist, ob es dann nicht besser wäre, es überhaupt aufzugeben und Nägel mit Köpfen zu machen, indem man nur noch auf Verhaltenssteuerung der Gesellschafter und Geschäftsführer setzt, also die nachträglich wirkende Haftung effektiv verschärft.

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