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08.06.2007 

Die GmbH ist vor allem für den Mittelstand da. Wird der durch das komplizierte Kapitalschutzrecht nicht heillos überfordert?

Das wird immer behauptet, stimmt aber nicht, wenn man sich an die klaren und an sich einfach zu befolgenden Regeln des geltenden Rechts hält. Von den jetzt geplanten Vereinfachungen des Regierungsentwurfs profitiert der Mittelstand am allerwenigsten.

Inwiefern?

Ein Beispiel: Wenn jemand die Einlage einzahlt und sie sich sofort wieder auszahlen lässt, dann beraubt er die Gesellschaft ihres Haftkapitals, der Gesellschafter hat also den "Eintrittspreis" für die Erlangung der Haftungsbeschränkung nicht gezahlt. Deshalb sagt die Rechtsprechung, dass in solchen Fällen die Einlageschuld nicht getilgt wird, sondern bestehen bleibt. Jede spätere Zahlung bringt dann die offene Einlageschuld zum Erlöschen, die Pflicht zu doppelter Zahlung kann es nicht geben. Dahinter will der Regierungsentwurf zurückgehen, jedenfalls für einige Fälle: Das Hin- und Herzahlen der Einlage soll doch Tilgungswirkung haben, wenn die Auszahlung, die nach unserer Rechtsprechung kapitalaufbringungsrechtlich ein "nullum" ist, durch einen vollwertigen Gegenanspruch gedeckt ist. Bei den meisten GmbH-Gesellschaftern ist das jedoch nicht der Fall: Die haben nicht viel mehr als die Einlage, unter dem geltenden Recht oft schon Mühe, nur die vorgeschriebene Hälfte der Einlageschuld aufzubringen. Für diese große Gruppe bleibt es also bei der bisherigen Rechtsprechung. Drastisch formuliert haben wir es in diesem Teilpunkt des Regierungsentwurfs mit einem Nichtanwendungsgesetz zugunsten von Konzernen zu tun.

Gibt es weitere Belege für Ihre These, dass die Reform vor allem den Konzernen nützt?

Die gibt es, bei den neuen Regeln zur verdeckten Sacheinlage beispielsweise. Gesellschafter müssen bei uns grundsätzlich ihre Einlage bar leisten. Wollen sie stattdessen etwa ein Auto oder ein Unternehmen einbringen, dann muss diese Sacheinlage im voraus offen gelegt und der Gegenstand bewertet werden, das Registergericht überprüft die Werthaltigkeit im Eintragungsverfahren. Diese Überprüfung könnte man umgehen, wenn die Gesellschaft das Auto oder das Unternehmen einfach später kaufen könnte. Eine solche verdeckte Sacheinlage behandeln wir als nichtig. Das hat die drastische, nach dem bisherigen Verständnis des vorgängigen Kapitalschutzes aber als notwendig erachtete Folge, dass in der Insolvenz der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter die Einlage erneut fordern kann, dieser aber seine Sacheinlage nur entwertet zurückbekommt und zum Beispiel die Abnutzungsverluste nur mit der Insolvenzquote bedient erhält. Diese starke wirtschaftliche Belastung ist zu Recht kritisiert worden.


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Und in Zukunft?

In Zukunft muss man in diesen Fällen nur noch den Differenzbetrag zwischen dem versprochenen Einlagebetrag und dem wahren Wert der Sache nachleisten. Und diesen wahren Wert muss der Gesellschafter beweisen. Auf diese Weise kann ich mich als Gesellschafter den normalen, Publizität und Werthaltigkeitskontrolle anordnenden Sacheinlagevorschriften ganz leicht entziehen: In Zukunft kann verdeckt eingelegt werden, das Wertgutachten muss der vorausschauend handelnde, richtig beratene Gesellschafter nur noch aus dem Panzerschrank holen, um damit im Nachhinein den Nachweis zu führen, dass die Sacheinlage werthaltig war. Das dient nicht gerade dem Gläubigerschutz, und obendrein profitieren auch wieder nur die großen Unternehmen, nicht aber die Masse der GmbHs.

Die Konzerne hat Ihr Senat 2003 mit seinem Urteil zum Cash-Pooling in große Schwierigkeiten gebracht. Das soll das neue Gesetz korrigieren. Wie gehen Sie damit um?

Das damalige Urteil hat die Wirtschaft mit Recht unruhig gemacht. Wenn man die Aussagen der Entscheidung wörtlich nimmt, führt es dazu, dass die Muttergesellschaft von der Tochter praktisch keine Darlehen in Anspruch nehmen kann. Dass das für den Liquiditätsausgleich im Konzern Probleme bereitet, liegt auf der Hand. Der Regierungsentwurf korrigiert das: Künftig kommt es auch hier nur darauf an, ob das Darlehen voll werthaltig ist. Ein Aktiventausch, also Geld gegen werthaltige Forderung, ist somit unproblematisch. Anders als in dem vielfältig kritisierten Referentenentwurf ist das jetzt rechtssicher formuliert und wird jedenfalls nicht zu Anwendungsproblemen führen.

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