Auch Privatkunden und nicht nur Verbraucherverbände können von Mobilfunkbetreibern Auskunft über die Absender von unerwünschten Werbe-SMS verlangen, entschied der Bundesgerichtshof (I ZR 191/04). Vorausgesetzt, es hat sich nicht schon ein Verband nach dem Spam-Versender erkundigt.
Geklagt hatte ein Handybesitzer, der von T-Mobile die Herausgabe des Namens und der Adresse des Unternehmens verlangte, das ihn mit "Deutschland sucht den Superstar"-SMS belästigt hatte. Der genervte Mann gab an, die Daten zu benötigen, um dem Spam-Versender mit einer 0171-Rufnummer von T-Mobile weitere Kurzmitteilungen gerichtlich verbieten zu lassen.
Die Mobilfunktochter der Deutschen Telekom weigerte sich aus Datenschutzgründen, den Namen des Spam-Versenders an eine Privatpersonen herauszugeben. Der Bundesgerichtshof stufte den Schutz des Handybesitzers vor unerwünschten SMS aber höher ein. Da sich kein Verband wegen der unerwünschten Werbung für die Fernsehsendung bei T-Mobile gemeldet hatte, muss das Unternehmen dem Privatmann Auskunft geben.
