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06.06.2007 
Kurzübersicht

Modernisierung des GmbH-Rechts im Detail

von Thomas Sigmund

Das Bundeskabinett hat die Modernisierung des GmbH-Rechts auf den parlamentarischen Weg gebracht. Die Eintragung der GmbH soll künftig nicht nur billiger, sondern auch schneller und unbürokratischer werden. Doch was ändert sich konkret? Das Handelsblatt hat in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Linklaters die wichtigsten Regeln in einer Kurzübersicht zusammengestellt.

Kapitalerhöhung, Missbrauch und Mobilität: Die wichtigsten Änderungen der GmbH-Reform im Überblick. Grafik: HandelsblattLupe

Kapitalerhöhung, Missbrauch und Mobilität: Die wichtigsten Änderungen der GmbH-Reform im Überblick. Grafik: Handelsblatt

BERLIN. Das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen", kurz MoMiG genannt, soll bis zum Sommer 2008 in Kraft treten. Die Rechtsform der GmbH ist vor allem im Mittelstand weit verbreitet. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums gibt es rund eine Million Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zuletzt ist die britische Limited zunehmend in Mode gekommen. Diese ist simpler, billiger und erfordert kein hohes Stammkapital. Die Zahl der Limited-Gründungen aus Deutschland heraus wird auf 20 000 bis 40 000 geschätzt. Die Eintragung der GmbH soll deshalb nicht nur billiger, sondern auch schneller und unbürokratischer werden.

Generell ist zukünftig ein Mindeststammkapital statt von 25 000 Euro nur noch von 10 000 Euro erforderlich. Wem auch das noch zu teuer ist, der kann eine so genannte "Unternehmergesellschaft" gründen, die kein Mindeststammkapital erfordert und dafür strengeren Transparenz- und Kapitalerhaltungsvorschriften unterliegt. Diese neuartige Mini-GmbH geht auf eine Forderung der Unionsfraktion zurück, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bisher als überflüssig abgelehnt hatte.

Die Gesellschafter würden künftig zudem individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen und sie dadurch besser nach ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten ausrichten können. Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung würden dadurch beseitigt, dass das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" im Gesetz klar geregelt werde. Eine verdeckte Sacheinlage liegt nach den Plänen vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Für unkomplizierte Standardgründungen werde zudem ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist nach dem Gesetzentwurf keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.

Zugleich soll mit dem MoMiG Insolvenzbetrügern, die Gläubigern eine ausgeplünderte GmbH hinterlassen, das Handwerk erschwert werden. Taucht ein Geschäftsführer unter, sind künftig auch die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Statt Briefkastenadressen im Ausland muss im Handelsregister eine überprüfbare Geschäftsanschrift in Deutschland eingetragen werden, um Mahnungen und Klagen zustellen zu können.

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