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23.07.2004 
Bei Anlegerschützern laufen hunderte neuer Fälle ein

Nach BGH-Urteil ist mit Klagewelle zu rechnen

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof zum Fall der inzwischen in Konkurs gegangenen Softwarefirma Infomatec dürften die Gerichte serienweise mit Klagen von Anlegern eingedeckt werden, die sich von Managern gescheiterter Unternehmen des Neuen Marktes geprellt fühlen.

hus/fmd FRANKFURT. Auch das Bundesfinanzministerium will reagieren und die Vorgaben des obersten Gerichts im geplanten neuen Schutzgesetz für Anleger, dem Kapialtmarktinformationshaftungsgesetz, berücksichtigen.

"Für uns beginnt jetzt eine neue Ära", sagte Rechtsanwalt Klaus Rotter aus München, dessen Kläger vor dem BGH gewonnen hatte. Bei den einschlägigen Kanzleien und den Anlegerschutzverbänden sind zwei Tage nach dem Urteil bereits hunderte von Anfragen eingelaufen. Die mit den Fällen von falschen Unternehmensmeldungen (Ad-hoc-Mitteilungen) befassten Kanzleien wollen nach dem Erfolg der Musterklage nicht nur diese neuen Fälle prüfen, sondern sämtliche bereits eingereichten Klagen auf den Weg durch die Instanzen bringen.

Allein die Kanzlei Rotter betreut 70 Klagen von Infomatec - Anlegern. Für rund 300 weitere hat die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) bereits Klage eingereicht. Auch andere Kanzleien haben sich mit dem Fall befasst. Dazu kommen viele hundert Klagen in anderen Betrugsfällen des neuen Marktes, wie Comroad, EM.TV, Phenomedia, Metabox, Pixelnet, Ceyoniq, Biodata und Advanced Medien. Die umstrittene Bilanzierung des Finanzdiensleisters MLP wird jetzt ebenfalls ein Nachspiel für die Vorstände haben, kündigten Anwälte an.

Das oberste Gericht hatte entschieden, dass ein Anleger, der auf Grund einer Falschinformation 91 000 DM in Infomatec-Aktien investiert hatte, von den ehemaligen Infomatec-Vorständen seinen gesamten Einsatz zurückverlangen kann. Der Richter berief sich auf das bürgerliche Gesetzbuch, das sittenwidrige vorsätzliche Schädigung verbietet. Informatec hatte von einem Großauftrag berichtet, der sich später als unverbindliche Absichtserklärung entpuppte.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Für Anleger des Neuen Marktes gelten noch die alten Gesetze

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