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23.07.2004 

Die Rechtsprechung zum Schadensersatz für derart getäuschte Anleger war vor dem BGH-Urteil sehr widersprüchlich gewesen. Als Fortschritt bewerteten Anlegerschützer, dass der BGH die Beweisführung deutlich erleichterte. Statt detailliert seine Kaufentscheidung zu belegen, muss der Anleger jetzt nur noch nachweisen, dass er in "zeitlicher Nähe" zur Falschmeldung investiert hat.

Wie diese "zeitliche Nähe" präzise zu definieren ist, überließ der BGH dem Gesetzgeber. "Wir werden das Urteil selbstverständlich ansehen und prüfen, wie wir das im Gesetzgebungsprozess berücksichtigen können", sagte eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums. "Der Aspekt der zeitlichen Nähe zwischen Ad-hoc-Mitteilung und Kauf einer Aktie wird dabei berücksichtigt." Das Gesetz soll im Herbst auf den Weg gebracht werden.

Für Anleger des Neuen Marktes gelten aber noch die alten Gesetze, die eine vorsätzliche betrügerische Handlung verlangen. So beschränkt sich der Anspruch auf Fälle, in denen Vorstände absichtlich gelogen haben. Auch kommen nur Anleger zum Zug, die ihre Aktien innerhalb weniger Wochen nach der Falschmeldung gekauft haben.

Ob überhaupt noch etwas zu holen ist, hängt davon ab, wie viele Anleger klagen und ob an das bei Seite geschaffte Geld der Manager heranzukommen ist. Anwalt Werner Meier, der die Kläger der SdK vertritt, meinte: "Bei Infomatec bin ich mir nicht ganz sicher, aber bei EM.TV ist bestimmt noch Geld da."

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