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27.12.2005 
Verbot von Erfolgshonoraren

Neuer Wirbel um Anwaltsvergütung

von Maximilian Steinbeis

Das Jahr 2006 wird spannend für die Anwaltschaft. Dafür sorgt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Zwei dort anhängige Verfahren könnten im nächsten Jahr das eben erst reformierte Recht der Anwaltsvergütung erneut tüchtig durcheinander wirbeln.

Foto: dpaLupe

Foto: dpa

BERLIN. Möglicherweise könnte Karlsruhe mit einem Tabu brechen und Anwälten - zumindest in bestimmten Fällen - das Recht geben, sich abhängig vom Erfolg bezahlen zu lassen.

Wie viel Geld Anwälte für ihre Dienste verlangen können, ist in Deutschland strikt reguliert. Je nach Streitwert werden gesetzlich genau festgelegte Gebühren fällig. In den letzten Jahren ist dieses System zwar erheblich in Bewegung geraten (s. "Gebührenordnung unter Druck" am Ende des Artikels). Verboten bleibt aber, mit dem Mandanten Erfolgshonorare zu vereinbaren.

Anwälte dürfen sich nicht mit erfolgsabhängigen Boni oder gar - wie man dies aus amerikanischen Gerichtsfilmen kennt - mit einer Quote am erstrittenen Betrag bezahlen lassen. Argument: Anwälte sollen sich nicht ausschließlich am Erfolg orientieren, sondern unabhängiges "Organ der Rechtspflege" bleiben. In den großen Wirtschaftskanzleien, die bei Unternehmenskäufen und-fusionen beraten, sind Erfolgsboni zwar unter der Hand gang und gäbe. Aber der Normalanwalt riskiert massiven Ärger mit der Anwaltskammer, wenn er sich erfolgsabhängig bezahlen lässt.

Doch die Zweifel, ob dieses Verbot in seiner ganzen Rigidität richtig ist, wachsen. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde einer Dresdener Anwältin anhängig, die vom Anwaltsgericht zu einer Geldbuße von 25 000 Euro verurteilt worden war. Ihr Vergehen: Sie hatte ein Mandat auf Erfolgshonorarbasis angenommen. Zwei US-amerikanische Erben eines in der NS-Zeit enteigneten Juden hatten sie beauftragt, für ihre Entschädigung zu kämpfen, und ihr als Bezahlung ein Drittel des erstrittenen Betrags versprochen.

Nach Meinung des Freiburger Anwaltsrechtsexperten Michael Kleine-Cosack, der die Anwältin in Karlsruhe vertritt, ist das Verbot zumindest in einem solchen Fall klar verfassungswidrig: Die beiden US-Erben seien mittellos gewesen und hätten die Anwaltskostenvorschüsse nicht aufbringen können. Der Zugang zur staatlichen Prozesskostenhilfe sei ihnen versperrt, da es um außergerichtliche Beratung gegangen sei. Ohne Erfolgshonorar hätte es für sie keine Möglichkeit gegeben, zu anwaltlicher Hilfe und damit zu ihrem Recht zu kommen.

Lesen Sie weiter auf Seite 2: Beim Bundesverfassungsgericht hat die Klage die erste Hürde bereits genommen.

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